Die Bezeichnung „Kinder Chocopleasure“ war für eine Vielzahl von Warenangemeldet wurden, jedoch lehnte das DPMA die Registrierung ab, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG handele.
Der Prüfer argumentierte bei seiner Ablehnung damit, dass der angesprochene Verkehrskreis das aus dem deutschen Wort “Kinder” und der Zusammensetzung der englischen Worte “choco” als Kurzwort für “chocolate/Schokolade” und “pleasure” (= “Freude, Vergnügen, Genuss”) gebildete Zeichen ohne weiteres i. S. von “Schoko(laden)vergnügen bzw. Schoko(laden)-genuss für Kinder” auffasse- Zusätzlich meinte er, dass die Wortfolge “chocolatepleasure” zur Beschreibung und werbenden Anpreisung eines “Schokoladen-genusses” oder “Schokoladenvergnügens” verwenden lässt. Damit eigne sich das Zeichen zur Beschreibung der beanspruchten Waren, die alle Genuss bereitende Schoko(laden)bestandteile enthalten oder zur Verwendung in Vergnügen bereitenden Schoko(laden)produkten für Kinder geeignet und bestimmt sein könnten.
In dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin zusätzlich die Anmeldung etwas reduziert und nach Streichung einiger Waren lediglich noch für
„”Butter, Buttercreme, Erdnussbutter; Früchte (konserviert, gekocht, tiefgekühlt, kandiert oder in Alkohol); Früchtescheiben; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsalat; Gallerten für Speisezwecke; Gelees für Speisezwecke; Gemüse (konserviert, gekocht, tiefgekühlt); Kakaobutter; Kefir; Kokosbutter; Kokosfett; Kokosnüsse (getrocknet); Kokosöl; Kompotte; Konfitüren; Margarine; Marmeladen; Milch; Molke; Obst (konserviert, gekocht, getrocknet, tiefgekühlt, kandiert); Obstsalat; Pflanzensäfte für die Küche; Rosinen; Schlagsahne; Speisefette; Speisegelatine; Speiseöle; Speisetalg; vorgenannte Waren der Klasse 29 auch als diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke; Kaffee; Kaffeeersatzmittel; Zucker; Kaugummis (nicht für medizinische Zwecke); Tapioka; Sago; vorgenannte Waren der Klasse 30 auch als diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke; geeiste alkoholfreie Fruchtgetränke; isotonische Getränke; Biere”
aufrechtgehalten.
Bezüglich dieser reduzierten Anmeldung haben die Richter die Schutzfähigkeit bejaht und die Schutzunfähigkeit verneint. Grundsätzlich bestätigte das Gericht, dass die seitens des DPMA abgeleitete Bedeutung “Schokoladengenuss für Kinder” von den relevanten Verkehrskreisen so verstanden werden kann. Denn neben “choco” als Kurzwort für “chocolate/Schokolade” hat auch “pleasure” in seiner Bedeutung “Genuss, Vergnügen” mittlerweile Eingang in den inländischen Sprachgebrauch gefunden.
Entscheidend ist aber, dass die angemeldete Bezeichnung sich in dieser Bedeutung in Bezug auf Schokoladenwaren und Waren, die Schokolade enthalten oder einen Schokoladengeschmack haben können, erschöpft, diesbezüglich bestätigt das Gericht, dass es sich regelmäßig um eine unmittelbar beschreibende Beschaffenheitsangabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt.
Aber für die Waren, die nach der Beschränkung noch für die angemeldete Marke relevant sind, trifft diese Einschätzung nicht zu. Denn diese Waren bestehen weder aus Schokolade noch handelt es sich um geschmacksgebende Zutaten für Schokoladenprodukte. Sie können daher auch keinen “Schokoladengenuss” vermitteln. Es handelt sich vielmehr um Zutaten oder Vorprodukte für die Herstellung bzw. Zubereitung unterschiedlicher Lebensmittel. Diese können zwar teilweise als (nicht geschmacksgebende) Zutat bei der Herstellung von Schokoladenprodukten Verwendung finden (z. B. “Butter”) oder auch deren Füllung darstellen (z. B. “Fruchtgelees” und “Fruchtmark”) bzw. – was z. B. die Waren “Früchte (konserviert, gekocht, tiefgekühlt, kandiert oder in Alkohol); Früchtescheiben; … Fruchtsalat; Obstsalat; geeiste alkoholfreie Fruchtgetränke” betrifft – gemeinsam mit Schokoladenprodukten angeboten und gereicht werden können. Insoweit bedarf es jedoch weiterer Überlegungen und gedanklicher Zwischenschritte, um in der angemeldeten Bezeichnung einen werblich-anpreisenden Hinweis auf eine Verwendung in oder gemeinsam mit (Genuss bereitenden) Schokoladenprodukten für Kinder zu erkennen. Jedenfalls erschließt sich ein solches Verständnis nach Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der vielfältigen, nicht in Zusammenhang mit Schokolade stehenden Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten dieser Waren nicht so unmittelbar und nachhaltig, dass es gerechtfertigt wäre, der Bezeichnung in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen.



