Mehre deutsche Gerichte hatten den EuGH angerufen und eine Vorabentscheidung darüber verlangt, ob die Glücksspielregelung in Deutschland mit dem Recht der Union vereinbar sind.
Interessanter Weise stellt der Gerichtshof in seiner Entscheidung in den Vordergrund, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, wie es in der deutschen Glücksspielregelung unzweifelhaft liegt aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann.
Diese grundsätzliche Möglichkeit sieht das Gericht aber dort ausgeschlossen, wo die Regeln nicht geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen bzw. nicht erforderlich sind.
„Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in dem Bestreben, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, staatliche Monopole zu schaffen. Insbesondere lassen sich mit einem solchen Monopol die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren wirksamer beherrschen als mit einem System, in dem privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in dem entsprechenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften erlaubt würde.“
Auf das Argument, die deutsche Regelung sei rechtswidrig, da die verschiedenen Arten von Glücksspielen unterschiedliche behandelt würden und das Monopol nur teilweise besteht, gingen die Richter ebenfalls ein und betonten, dass dieses Argument nicht geeignet sei, die deutsche Regelung als europarechtswidrig zu klassifizieren.
Trotzdem kamen die Richter hinsichtlich der aktuellen Regelung in Deutschland zum dem Schluss, dass sie gegen Europarecht verstößt und setzen sie mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht sind, außer kraft. Grund für diese Entscheidung sind im Wesentlichen zwei Punkte.
- Die derzeit vom staatlichen Monopol profitierenden Unternehmen führen sehr intensive Werbekampagnen mit dem Ziel, die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren. Dabei steht der eigentliche Grund des Monopols – der Schutz der Allgemeinheit – nicht mehr im Vordergrund.
- Zusätzlich betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird.
Zwar dürfen damit ab sofort in Deutschland wieder über das Internet Glückspiele angeboten werden, die bisher untersagt waren, aber die Freude darüber könnte für die betroffenen Unternehmen von kurzer Dauer sein. Das Gericht führt aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten, wenn sie den durch das Gericht gesteckten Rahmen berücksichtigen.



