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Für Slogan als Marken wird es eng

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 (Az I ZB 35/09 ) entschied entbehren längere Wortfolgen in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da insbesondere Werbeslogan regelmäßig aus mehreren Worten bestehen und teilweise ganze Sätze wiedergeben, muss das Urteil auch auf solche möglichen Markenanmeldungen angewandt werden.

Gegenstand der aktuellen Entscheidung war die angemeldete Wortmarke:

Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

die während des Revisionsverfahrens noch Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42 beanspruchten.

Das Bundespatentgericht hatte in seiner Entscheidung über die Anmeldung die Entscheidung des DPMA bestätigt, dass der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehlt und dazu ausgeführt:

Zwar lasse sich ein Waren und Dienstleistungen beschreibender Zusammenhang nicht in Bezug auf alle drei im angemeldeten Zeichen enthaltenen Slogans herstellen. Gleichwohl werde die angemeldete Wortfolge nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Gegen die Unterscheidungskraft sprächen bereits die Länge des angemeldeten Zeichens und der Umstand, dass die verschiedenen Slogans im Verbund verwendet würden. Da bei dem angemeldeten Zeichen mehrere Slogans nacheinander aufgeführt seien, fehle es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten. Allein zur Erfassung der komplexen Gesamtwortfolge benötige der Verkehr eine erhebliche Zeit, was für sich genommen schon dagegen spreche, dass die Wortfolge als ein Zeichen bzw. ein betrieblicher Herkunftshinweis erfasst werde. Der Verkehr werde angesichts fehlender Gewöhnung an Mehrfachslogans als Kennzeichnung in der angemeldeten Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen, sondern nur die Wortfolge als solche erkennen.

Diese Auffassung wurde nun von den Richtern des I. Senates vollumfänglich bestätigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zugestanden, wenn ihr kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

Nun führen die Richter aber ergänzend aus, dass einem Zeichen die Unterscheidungskraft jedoch trotzdem fehlen kann. So sind insbesondere längere Wortfolgen, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Arten von Zeichen – auch für längere Wortfolgen – dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen. Gerade längere Wortfolge nimmt der angesprochenen Verkehr in der Regel nicht als betrieblichen Herkunftshinweises war. Gerade die im konkreten Fall zu bewertende Bezeichnung kann wegen der Länge der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen darstellen. Dem Zeichen fehlt es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten.

Auch das Argument der Anmelderin, das BPatG habe zu Unrecht zur Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft darauf hingewiesen, dass der Verkehr zur Erfassung der komplexen Gesamtwortfolge erhebliche Zeit benötigt, überzeugt den BGH nicht. Er verweist darauf, dass das Bundespatentgericht nicht verkannte, das es für die Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise sich das angemeldete Zeichen merken kann. Das Gericht betont, dass das BPatG rechtfehlerfrei das Fehlen der Unterscheidungskraft allein daraus hergeleitet hat, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge keinen Herkunftshinweis sehen.

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