In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint.
Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken
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Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert.
| Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen | Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten (Auskunftei); Marketingservices, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung und Organisationsberatung; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso); Durchführung von Branchenrisikoanalysen; Erstellung von Inkasso-Software sowie von Software für Forderungsmanagement und Kreditwürdigkeitsprüfung; Erstellung von mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring) sowie diesbezüglicher Software; Erstellung von Datenbanken einschließlich CD-ROM; Software, die insbesondere für den Einsatz auf den Gebieten des Forderungsmanagements und der Kreditwürdigkeitsprüfung bestimmt ist; entgeltliche Ermöglichung des Zugriffs auf Datenbanken einschließlich CD-ROM und Erteilung von Auskünften aus Datenbanken einschließlich CD-ROM; Druckereierzeugnisse |
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat das DPMA als durchschnittlich zu bewerten. Als Kombination des Wortelements „CREDITREFORM” und der Darstellung einer stilisierten Weltkugel mit umlaufendem Schriftband mit dem Wortbestandteil sind keine Anhalte für eine originäre Schwächung der Marke ersichtlich. Substantiierte Belege für eine relevante Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung sind von der Widersprechenden nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen, dass hier Benutzungshandlungen gegenüber einem bestimmten Verkehrskreis im Bereich des Wirtschaftsauskunftswesens und verwandter Bereiche vorgenommen wurden, lässt nicht unmittelbar auf die Kennzeichnungskraft erhöhende Umstände schließen. Jedenfalls sind von der Widersprechenden keine differenzierten Angaben über den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen gemacht worden.
Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist mangels Einrede der Benutzung von der Registerlage auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist.
Bei den angegriffenen Dienstleistungen „Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen” handelt es sich um Handelsmaklertätigkeiten bzw. sonstige Vermittlungsdienste, die offensichtlich nicht von den unter den für die widersprechende Marke registrierten Diensten umfasst sind. Die widersprechenden Dienstleistungen stellen für Maklerdienste allenfalls vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten dar, die regelmäßig nicht selbstständig von denselben Betrieben angeboten und vertrieben werden. Hingegen bewegen sich die weiter angegriffenen Dienstleistungen in einem näheren Ähnlichkeitsbereich zu den älteren Dienstleistungen. Diese beinhalten zumindest in den Bereichen „Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso)” Elemente, die Tätigkeiten der Finanzierung, die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und das Inkasso betreffen (Wikipedia, Stichwort „Factoring”, 23.08.2010). Die jüngeren Dienstleistungen „Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung” stellen im Rahmen des Factorings Tätigkeiten dar, die entweder im Vorfeld oder auch bei der Durchführung von Absatzfinanzierungen und Kreditrisikoabsicherungen erbracht werden können. „Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung” weisen zudem enge Berührungspunkte zu den älteren Dienstleistungen „Durchführung von Branchenrisikoanalysen, Erstellung von mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)” auf, nachdem beide Bereiche auf die Ermittlung von wirtschaftlich relevanten Daten abstellen bzw. darauf gründen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die beiderseitigen Dienstleistungen solche sind, die nicht „im Vorübergehen” nachgefragt und in Anspruch genommen werden, sondern sich unzweifelhaft durchweg an den Fachverkehr bzw. falls überhaupt nur an das interessierte Allgemeinpublikum wenden. Gerade die hier jeweils zur Frage stehenden Dienstleistungen der Finanzanalyse, des Versicherungs- und Kapitalmarktes sowie die dazugehörigen Vermittlungs- und Beratungsleistungen bedingen regelmäßig einen persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager mit individuellem Gespräch und spezifischer Ausgestaltung der Vertragsunterlagen. Aufgrund des erhöhten Interesses an der Ausgestaltung und Qualität der angebotenen Dienstleistungen begegnen die angesprochenen Verkehrskreise den Unternehmen und damit auch deren Kennzeichnungen daher regelmäßig mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, sodass die hier vorliegenden Unterschiede in den Kennzeichnungen sicher erkannt und erinnert werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann vorliegend eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die beiden Kennzeichnungen weisen zwar in ihren Wortelementen „KREDITINFORM” und „CREDITREFORM” unzweifelhaft zumindest in phonetischer Hinsicht Ähnlichkeiten auf. Diese können aber bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr führen.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen kommen Ähnlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher und/oder begrifflicher Hinsicht in Frage, wobei grundsätzlich die hinreichende Übereinstimmung in einem dieser Kriterien ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.
In schriftbildlicher Hinsicht sind die Unterschiede zwischen den Marken offensichtlich. Während der Wortbestandteil der älteren Marke in ein eine Weltkugel umlaufendes Schriftband eingebettet ist, weist die angegriffene Marke durch die Gestaltung des Buchstabens „I” (innerhalb des Begriffes „KREDITINFORM”) eine Eigenart auf, die im maßgeblichen Gesamteindruck keinerlei Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke erkennen lässt.
Aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass in begrifflich/ klanglicher Hinsicht beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zuzumessen ist, unterscheiden sich die Vergleichszeichen hinreichend deutlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beide Merkwörter in ihrem ersten Bereich durch den Begriff „KREDIT” bzw. – klanggleich – „CREDIT” eines der grundlegenden Worte des Wirtschaftslebens beinhalten, das von vornherein eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermag. Maßgeblich ist vorliegend, dass der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „CREDITREFORM” eine eigenständige Bedeutung aufweist, die sich maßgeblich von dem der angegriffenen Marke unterscheidet. Nach Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, 2007 steht das Wort „Reform” für: „planmäßige Neuordnung, Umgestaltung, Verbesserung des Bestehenden (ohne Bruch mit den wesentlichen geistigen u. kulturellen Grundlagen)”. Ohne auf die Frage einzugehen, inwieweit die betriebliche Herkunftsfunktion der älteren Marke überhaupt durch deren Wortbestandteil begründbar sein mag, ist vorliegend festzustellen, dass das Element „INFORM” der jüngeren Marke einen Hinweis auf eine „Information” darstellt. Jedenfalls unterscheiden sich in begrifflicher Hinsicht beide Marken durch die deutlich erkennbaren Abweichungen in ihren erkennbaren Aussagen. Die ältere Marke beinhaltet einen Hinweis auf eine „Kredit-Neuordnung, -Umgestaltung, -Verbesserung”, während das angegriffene Zeichen einen deutlich erkennbaren Sinngehalt über „Kreditinformationen” aufweist. Diese Begrifflichkeiten haben vorliegend entscheidenden Einfluss auf die Frage, inwieweit ein Grad an phonetischer Ähnlichkeit hier die Verwechslungsgefahr begründen könnte. Unbestreitbar weisen die beiden Marken in ihren Wortelementen ähnliche Konsonantenfolgen auf: „E – I – I – 0″ (Kreditinform) und „E- I – E – 0″ (Creditreform). Die beiden Wörter unterscheiden sich lediglich durch die jeweils dritten Silben, die allerdings die beiderseitigen Sinngehalte bestimmen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, ist vorliegend davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr die Begriffe „Creditreform” und „Kreditinform” schon wegen ihres beiderseitigen erkennbar beschreibenden Anklangs ohne weiteres, auch aus der Erinnerung heraus, mit der für die Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr notwendigen Sicherheit auseinanderhalten können.
Nachdem eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, war der Widerspruch aus der Marke 398 54 239.2 als unbegründet zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).





