Fragen zu Ihrer Marke: 030 200 50 720

Wieder reichten 2 Buchstaben

Das BPatG hat in dem Widerspruchsverfahren (24 W (pat) 66/08) der Marke „Perox“ gegen die Marke „Perotex“ eine Verwechslungsgefahr verneint.

Zuerst stellte das Gericht fest, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, deutlich unterdurchschnittlich ist, weil “PEROX” offenkundig – im Wege der Verkürzung – von der chemischen Fachbezeichnung “Peroxid” abgeleitet ist. Dieses Manko könnte zwar ausgeglichen werden, da die Widerspruchsmarke bereits lange registriert ist, aber da sie nur wenig genutzt wurde und damit auch nicht sehr bekannt ist, bleibt es bei dieser Bewertung.

Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, obwohl eine gewisse Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichenwörter existiert, denn sie stimmen in den ersten vier Buchstaben “PERO” überein und enden jeweils auf “X”. Allerdings unterscheiden sich beide Zeichen von der Länge her (7 gegen 5 Buchstaben), wobei vor allem die Abweichung in der Anzahl der Silben (3 gegen 2) sich klanglich auswirkt. Die bei jeder Betonung des Gesamtzeichens markante Endung “TEX” der jüngeren Marke (gesprochen wie “tecks”) klingt völlig anders wie die Endsilbe “ROX” (= „rocks“) der Widerspruchsmarke.

Aber auch im schriftbildlichen Vergleich wird der Verkehr – selbst aus der Erinnerung heraus – in der Lage sein, beide Marken auseinanderzuhalten. Zwar kann nicht ausschließlich auf die – generell aufmerksamen – Fachkreise abgestellt werden, an welche die Widersprechende ihre Produkte veräußert, weil sich eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des Vertriebs nicht aus dem Register ergibt. Aber auch in allgemeinen Publikumskreisen ist nach dem maßgeblichen Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs auf normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher im Bereich der einschlägigen Waren abzustellen. Wenngleich Waschmittel an sich eher niedrigpreisige Massenprodukte sind, ist die Aufmerksamkeit der Kunden (vor allem auch der Kundinnen) bei deren Erwerb generell erhöht; das Waschmittel muss für die jeweilige Wäsche und den Waschvorgang, d.h. in der Regel die Waschmaschine, geeignet sein. Diese produktbezogene Aufmerksamkeit erstreckt sich – fast zwangsläufig – auch auf die Marken. Der auf diesem Produktsektor markenbewusste Verbraucher wird daher die Kennzeichnungen “PEROTEX” und “PEROX” auch schriftbildlich nicht verwechseln.

Im Ergebnis bestätigt das Gericht die Auffassung der DPMA Prüfer und weist den Widerspruch zurück.

1 Kommentar
Hinterlassen Sie einen Kommentar

Sie müsseneingeloggt sein, um einen Kommentar schreiben zu können.

Entscheidungen

Rechtliches / Kontakt

Webpartner

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
http://www.wikio.de

Anzeige