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Prodflow ausreichend unterscheidungskraftig

Die Prüfer des DPMA wurden bei ihrer Bewertung hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke seitens des Bundespatentgerichtes wieder einmal für zu streng befunden und die Marke „Prodflow“ für folgende Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Analysedienstleistungen, Durchführung von wissenschaftlichen und technologischen Forschungsarbeiten“ registriert (Az.: 24 W (pat) 85/08).

Seitens des Markenamtes wurde dahingehend argumentiert, dass der Bestandteil „Prod“ eine gebräuchliche Abkürzung für die Begriffe „produktiv, produzieren, Produkte, Produktion, Produktivität, Produzent“ sei und das englische Wort „FLOW“ „Fluss“ bedeute. Der inländische Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen ohne weiteres als „Produktionsfluss“ (i. S. v. kontinuierlicher Ablauf der Produktion; englisch „production flow“). Die angemeldete Bezeichnung sage in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen aus, dass diese sich inhaltlich mit einem Produktionsfluss befassten bzw. darauf ausgerichtet seien, einen solchen herzustellen oder zu optimieren.

Nach Ansicht des Gerichtes, stellt „ProdFLOW“ keine glatt beschreibende (bzw. Merkmals-) Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stellt dar. Mithin kann unter diesem Aspekt auch nicht ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Registrierung ausreicht, verneint werden. Gleichfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt sich ein enger beschreibender Bezug des Markenworts zu den beanspruchten Dienstleistungen.

Die Bezeichnung „ProdFLOW“ weist für den hier maßgeblichen deutschen Verkehr keinen ohne Weiteres naheliegenden oder sich unmittelbar aufdrängenden Sinngehalt auf. Zwar wird die Bedeutung des englischen Verbs „to prod“ (= jemanden stoßen, antreiben; vgl. PONS, Wörterbuch für Schule und Studium, Teil 1, Englisch-Deutsch, 1. Aufl., S. 1010) deutschen Interessenten betreffender Dienstleistungen wohl überwiegend nicht bekannt sein, so dass die Annahme der Markenstelle, der erste Wortteil werde als Abkürzung verstanden (z. B. für Produkt oder Produktion), nicht fernliegen dürfte. Auch kann nicht zweifelhaft sein, dass „product flow“ und „production flow“ im Englischen geläufige technologische (u. U. auch ökonomische) Fachbegriffe verkörpern.

Jedoch fehlt es an Belegen, dass „prod flow“ – in dieser oder in zusammengeschriebener Form – die allgemein gebräuchliche Abkürzung oder Kurzform dieser Fachbegriffe, international und auch im deutschen Sprachbereich, darstellt.

Auch ergänzende Recherchen des Senats (mit Hilfe einer Internet-Suchmaschine) haben insoweit keine verwertbaren Erkenntnisse für eine entsprechende Annahme erbracht. Die Eingabe von „prodflow“ ergibt so gut wie ausnahmslos Treffer, die auf einen marken- oder firmenmäßigen Gebrauch hindeuten. Dass „prodflow“ ein häufig (oder auch nur gelegentlich) verwendeter (Fach-) Begriff – zumindest im englischen Sprachbereich – ist, ergibt sich daraus nicht.

Aus diesen Gründen hat das Gericht den ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Marke „ProdFLOW“ aufgehoben.

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