Nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2007) unterfallen Texte mit lediglich beschreibendem Charakter in einer werblichen Darstellung nicht dem Urheberrechtsschutz.
In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall beschrieb die Antragstellerin die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Diese wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Die Richter lehnten eine Urheberrechtsverletzung ab. Sie begründeten dies damit, dass sich der Text weder nach seinem Inhalt noch in seiner Form durch besondere Originalität auszeichnet. Die Inhalte des Textes ergeben sich vielmehr aus der Natur der Sache, wobei der Bereich des Üblichen, Routinemäßigen und Handwerklichen nicht verlassen wurde.
Letztlich sei auch eine Überarbeitung der Texte im Hinblick auf eine bessere Auffindbarkeit durch Suchmaschinen keine eigenschöpferische Leistung, da deren Umfang und Einfluss auf den Text nicht ersichtlich sei.



