Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Anmelderin der Wortmarke „Strategy Circle“ beim BPatG nachdem das DPMA die Eintragung abgelehnt hatte, musste sich das Bundespatentgericht mit der interessanten Frage beschäftigen, ob das Amt oder das Gericht bei der Bewertung der Schutzfähigkeit Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken beim Europäischen oder anderer ausländischer Markenämter berücksichtigen muss und wenn ja wie.
Im Rahmen der Beschwerde hatte die Anmelderin die Eintragung wortlautmäßig identischer Wortmarken als Gemeinschaftsmarke sowie in den USA und Kanada für identische Dienstleistungen nachgewiesen und zudem umfangreich im Register des DPMA recherchiert und dort 69 eingetragene deutsche Wortmarken mit dem Endbestandteil “Circle” und 20 weitere mit dem Anfangsbestandteil “Strategy” jeweils in den beiden Klassen 35 und 41 gefunden und aufgeführt.
Bezüglich der deutschen Voreintragungen hat das Gericht aber ausgeführt, dass dies keine Auswirkung auf die festgestellte Schutzunfähigkeit hat. Die Richter das in Einzelfällen zwar eine Ungleichbehandlung der Anmelder möglich ist, damit aber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG vorliegt, müsste sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lassen, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an.
Relativ kurz handelt das Gericht die Frage ab, ob ausländische Markenregistrierungen bei der Bewertung der Eintragungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Das Ergebnis ist – nein – diese Eintragungen müssen vom DPMA nicht berücksichtigt werden, selbst eine Indizwirkung verneinten die Richter. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich.
Aber immerhin hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit diese Frage höchstrichterlich entschieden wird.
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Xa. Zivilsenats aus dem April 2010 ergab sich für den Senat nunmehr die Frage, ob identische oder ähnliche Markeneintragungen des Harmonisierungsamtes, in Mitgliedstaaten der EU oder im übrigen Ausland von deutschen Gerichten zu berücksichtigen sind.
Insbesondere in Bezug auf die Eintragungspraxis des Europäischen Markenamtes (HABM) ist die Frage von Bedeutung, denn regelmäßig werden dort Wortmarken registriert, die seitens des DPMA abgelehnt wurden oder wurden wären. Daher ist hier eine Angleichung des angeblich harmonisierten Markenrechts dringen erforderlich.



