Zum 1. April 2010 ist eine geänderte Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft getreten. Dabei sind für den Verbraucher insbesondere zwei Punkte von Bedeutung die von Händlern und den Auskunfteien zu berücksichtigen sind.
1. Datenweitergabe
Das Übermittelt personenbezogener Daten über eine Forderung setzt nun gem. § 28a BDSG voraus, dass diese Forderung fällig ist und zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist. Zusätzlich zählt der Paragraf weitere Punkte auf, von denen mindestens eine vorliegen sein muss.
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
2. Scoring
Darüber hinaus wurde das bisher häufig kritisierte Scoring auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und ein neuer Paragraf geschaffen. In § 28b BDSG werden Rahmenbedingungen für diese Scoringverfahren bestimmt. So muss der Wert unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens ermittelt werden und auf Daten beruhen, die zulässigerweise übermittelt wurden. Zusätzlich dürfen nicht ausschließlich adressbezogene Daten zur Ermittlung des Scoringwertes verwendet werden und wenn Anschriftdaten verwenden, ist der Betroffene über die Verwendung zu informieren.



