Das Bundespatentgericht hatte nach dem die ältere Marke „Xaprila“ Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke erhoben hatte und dieser vom DPMA für Teile der registrierten Marke bestätigt wurde, darüber zu entscheiden, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass zwischen den Marken kein ausreichender Abstand gegeben ist und die jüngere Marke daher in den Schutzbereich der prioritären Marke eingreift.
Im ersten Schritt stellten die Richter fest, dass sich die Vergleichsmarken auf identischen oder zumindest eng ähnlichen Waren begegnen könnten, weil unter die von der angegriffenen Marke beanspruchten Warenoberbegriffe “Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke” auch die spezielleren “pharmazeutischen Präparate zur Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen des Zentralnervensystems” fielen, für die die Widerspruchsmarke geschützt sei.
Im nächsten Schritt hatten die Richter zu entscheiden, ob unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter insbesondere eine sehr hohe Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht, so dass eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet ist.
Aufgrund der weitestgehend fehlenden grafischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke kommt es weitestgehend nur auf die Wortbestandteile an, damit stehen sich die Bezeichnungen
Xarita vs. XAPRILA
gegenüber.
Hier wies das Gericht darauf hin, dass beide Bezeichnungen die identische und klangstarke Silbe “XA” am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Sie besitzen ferner eine identische, das Gesamtklangbild maßgeblich beeinflussende Vokalfolge und stimmen auch in Silbenzahl, Silbengliederung, im Betonungs- und Sprechrhythmus sowie in dem Konsonanten “R” in der Wortmitte überein. Im Verhältnis zu diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die konsonantischen Abweichungen in der Wortmitte durch den zusätzlichen Konsonanten “P” bei der Widerspruchsmarke sowie im Anlaut “t” bzw. “L” der Endsilbe kein ausreichendes Gegengewicht dar, um auch dem Durchschnittsverbraucher trotz der anzunehmenden größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen. Der Unterschied in der Wortmitte tritt im Gesamtklangbild beider Marken vor dem gedehnt gesprochenen Vokal “i” nicht hinreichend deutlich hervor, um den vorhandenen klanglichen Übereinstimmungen in beiden Markenwörtern maßgebend entgegenzuwirken. Auch die Abweichung zwischen den zwischen zwei identischen Vokalen eingebetteten Konsonanten “t” und “L” wird insbesondere durch den Endvokal “a” überlagert, welcher aufgrund seiner gedehnten Aussprache das Klangbild der Endsilbe maßgeblich beeinflusst.
Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass es hinsichtlich des Schriftbildes auch eine gewisse Ähnlichkeit sah.


