GefĂŒhlt wĂŒrde ich sagen, dass das DPMA in den letzten Monaten sehr streng entscheidet, was die SchutzfĂ€higkeit von Wort-/Bildmarken angeht. Entgegen der frĂŒheren Praxis der PrĂŒfer reichen oft sogar umfangreichere grafische Ausgestaltungen nicht, um die bezĂŒglich der Wortbestandteile  bestehenden absoluten Schutzhindernisse zu beseitigen.
In einigen FĂ€llen kann den Anmeldern nur empfohlen werden gegen solche Entscheidungen des Amtes Rechtsmittel einzulegen und dadurch eine Korrektur dieser falschen Entwicklung durch die PrĂŒfungspraxis zu erzielen.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgericht vom 10. Februar 2010 (Az.: 29 W (pat) 68/10) zeigt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von Wort-/Bildmarken andere MaĂstĂ€be anlegt und bereits geringe grafische Ausgestaltungen genĂŒgen lĂ€sst, um eine Unterscheidungskraft zu bejahen.
Gegenstand der Entscheidung war die Wort-/Bildmarke
welche in der Klasse 35 angemeldet wurde.
Die Wortbestandteile dieser Marke sind glatt beschreibend und können keine Unterscheidungskraft begrĂŒnden. Das DPMA hat in seiner Bewertung entschieden, dass die grafische Ausgestaltung nicht genĂŒge und die Anmeldung gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurĂŒckgewiesen.
Die Richter sahen fĂŒr die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens einen engen beschreibenden Bezug zu der Dienstleistung “Erbringen von Marketing-Dienstleistungen, nĂ€mlich DurchfĂŒhrung von Marktforschung”, die die Erstellung von PKW-Zufriedenheits-Studien mittels Befragung der Fahrer umfasst. Allerding gilt dies nicht fĂŒr das Gesamtzeichen, dieses vermittelt als Ganzes gerade noch einen Eindruck, der ĂŒber die ZusammenfĂŒgung der einzelnen Elemente hinausgeht und sich nicht in deren bloĂer Summenwirkung erschöpft.
Hierzu trĂ€gt zum einen die Darstellung des Klemmbretts bei. Es scheint sich hinter dem Bestandteil “umfrage” zu befinden, wĂ€hrend es das Element “fahrer” teilweise ĂŒberdeckt. Hierdurch entsteht ein gewisser rĂ€umlicher Effekt, der durch die schiefe Wiedergabe verstĂ€rkt wird. Selbst wenn sich die Darstellung des Klemmbretts im Rahmen der ĂŒblichen Gestaltungen hĂ€lt, so ist doch zu berĂŒcksichtigen, dass sie fast schemenhaft wirkt und zu genauerer Betrachtung anregt. Hinzu kommt die etwas undeutliche Abbildung eines schrĂ€g liegenden Stiftes, die auf den ersten Blick auch als Lineal interpretiert werden kann. Zur individuellen Charakteristik des angemeldeten Zeichens tragen zum anderen die Unterschiede in der GröĂe des Bestandteils “fahrer” und des dazugehörigen Elements “umfrage.de” sowie deren zueinander etwas versetzte Anordnung bei. In Kombination mit der darunter befindlichen Wortfolge “PKW-ZUFRIEDENHEITS-STUDIE” und dem Rechteck weist das angemeldete Zeichen insgesamt ein MindestmaĂ an Eigenart auf, das im Gegensatz zu als schutzunfĂ€hig angesehenen Gestaltungen fĂŒr die BegrĂŒndung der erforderlichen Unterscheidungskraft gerade noch ausreicht. Allerdings beschrĂ€nkt sich mangels Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile der Schutzbereich hierbei auf die konkret angemeldete Kombination.
Die Entscheidung lĂ€sst hoffen, dass das Amt seine strikte Haltung ĂŒberdenkt und sich wieder am Gesetz orientiert.
Schlagwörter:Anmeldung, Bildmarken, DPMA, PrĂŒfungspraxis, SchutzfĂ€higkeit, Wort-/Bildmarke, Wortmarken
