In den letzten Tagen wurde berichtet, dass das Marke „Law Blog“ des Kollegen Udo Vetter auf Antrag eines weiteren Kollegen gem. § 50 Markengesetz vom DPMA gelöscht wurde. Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig und der Kollege Vetter überlegt wohl noch, ob er gegen die Entscheidung vorgehen möchte.
Grundsätzlich würde ich dem Kollegen ja abraten, denn diese Marke gehört neben einigen anderen zu denen, deren Eintragung ich fehlerhaft halte, denn dem steht eigentlich § 8 MarkenG entgegen. Der Bezeichnung „law blog“ (dt. Rechts Blog) fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft und zudem besteht eine Freihaltebedürfnis.
Glücklicherweise gibt es im Rahmen von Löschungsanträgen eine gute Möglichkeit solche Fehlentscheidung des Amtes zu korrigieren, auch die Prüfer des DPMA sind nicht unfehlbar.
Da fällt mir ein anderer Blog ein, der uns in der Vergangenheit aufforderte, die weitere Verwendung der glatt beschreibenden Bezeichnung „Markenblog“ zu unterlassen. Anzumerken ist aber, dass dies auf eine freundliche Art erfolgte und nicht durch eine Abmahnung. Obwohl sich der Inhaber nicht auf Markenrecht sondern auf Titelschutz beruft, denke ich, auch hier mangelt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Aber wir wollen uns damals wie heute nicht streiten, das mach ich lieber für meine Mandanten, daher hatten wir den verweisenden Link umbenannt.



