In den letzten Tagen wurde berichtet, dass das Marke âLaw Blogâ des Kollegen Udo Vetter auf Antrag eines weiteren Kollegen gem. § 50 Markengesetz vom DPMA gelöscht wurde. Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskrĂ€ftig und der Kollege Vetter ĂŒberlegt wohl noch, ob er gegen die Entscheidung vorgehen möchte.
GrundsĂ€tzlich wĂŒrde ich dem Kollegen ja abraten, denn diese Marke gehört neben einigen anderen zu denen, deren Eintragung ich fehlerhaft halte, denn dem steht eigentlich § 8 MarkenG entgegen. Der Bezeichnung âlaw blogâ (dt. Rechts Blog) fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft und zudem besteht eine FreihaltebedĂŒrfnis.
GlĂŒcklicherweise gibt es im Rahmen von LöschungsantrĂ€gen eine gute Möglichkeit solche Fehlentscheidung des Amtes zu korrigieren, auch die PrĂŒfer des DPMA sind nicht unfehlbar.
Da fĂ€llt mir ein anderer Blog ein, der uns in der Vergangenheit aufforderte, die weitere Verwendung der glatt beschreibenden Bezeichnung âMarkenblogâ zu unterlassen. Anzumerken ist aber, dass dies auf eine freundliche Art erfolgte und nicht durch eine Abmahnung. Obwohl sich der Inhaber nicht auf Markenrecht sondern auf Titelschutz beruft, denke ich, auch hier mangelt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Aber wir wollen uns damals wie heute nicht streiten, das mach ich lieber fĂŒr meine Mandanten, daher hatten wir den verweisenden Link umbenannt.
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