In regelmĂ€Ăigen AbstĂ€nden werden einzelne SĂ€tze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im FernabsatzgeschĂ€ft fĂŒr unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklĂ€rt und der VerkĂ€ufer kann seine ErklĂ€rung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und lĂ€uft Gefahr abgemahnt zu werden.
Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingerĂ€umten Rechte bereits jetzt gar nicht mehr voll ausfĂŒllen, denn die Formulierungsanforderungen der Gerichte sind nicht umsetzbar. Daher kann ich verstehen, wenn wie in einem Artikel des Spiegels letzte Woche darĂŒber berichtet wird, dass die VerkĂ€ufer teilweise ausgenutzt werden in dem KĂ€ufer schamlos das Widerrufsrecht missbrauchen. BlĂŒten fĂŒhrten wohl schon dazu, dass Winterreifen nach dem Kurzurlaub zurĂŒckgegeben wurden und mangels korrekter Widerrufsbelehrung kein Wertersatz verlangt werden konnte.
Die heutige Entscheidung des BGH hat gerade zum Thema Wertersatz die Regel weiter verschÀrft und es bei auf den Auktionsplattformen wie ebay fast unmöglich gemacht, den Wertersatz ausreichend und abmahnsicher umzusetzen.
Entschieden haben die höchsten Richter des 8. Senates ĂŒber folgende Klausel:
âIm Falle einer wirksamen RĂŒckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurĂŒckzugewĂ€hren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschlieĂlich auf deren PrĂŒfung, wie sie dem Verbraucher etwa im LadengeschĂ€ft möglich gewesen wĂ€re, zurĂŒckzufĂŒhren ist.”
Im Ergebnis kommen Sie dazu, dass diese unwirksam ist. Die Richter fĂŒhren zwar aus, dass das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berĂŒcksichtigende Belehrung ĂŒber die bei einer AusĂŒbung des RĂŒckgaberechts eintretenden Rechtsfolgen, verlangt, aber betonen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB mĂŒssen enthalten sein. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der AusĂŒbung eines RĂŒckgaberechts Wertersatz auch fĂŒr eine durch die bestimmungsgemĂ€Ăe Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spĂ€testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die kann technisch auf Ebay aber gar nicht umgesetzt werden und damit ist die Klausel irrefĂŒhrend.
Solange der Gesetzgeber, der hier in der Pflicht ist, das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Wirtschaftlichkeit wieder herzustellen, aber keine Ănderung der Rechtslage vornimmt, muss der Wertersatz stark eingeschrĂ€nkt werden.  Den Richtern des BGH kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzestext ist sehr klar und deutlich.
Die weitere entschiedene Klausel waren bereits im Vorfeld von der breiten Masse der zustĂ€ndigen Gerichte als unwirksam beurteilt wurden, so dass die Entscheidung insoweit auch nicht ĂŒberraschte.
âDer Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von GrĂŒnden innerhalb eines Monats durch RĂŒcksendung der Ware zurĂŒckgeben. Die Frist beginnt frĂŒhestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Und letztlich stellte der BGH klar, dass die Formulierung
“Das RĂŒckgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei VertrĂ€gen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen BedĂŒrfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fĂŒr eine RĂŒcksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum ĂŒberschritten wĂŒrde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten DatentrÀger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”
wirksam ist. Sie genĂŒgt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, fĂŒr jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein RĂŒckgaberecht zusteht, und folglich fĂŒr FernabsatzvertrĂ€ge im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung ĂŒberlĂ€sst, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fĂ€llt, ist nicht missverstĂ€ndlich.
Schlagwörter:Abmahnung, Auschluss, BGH, Fristbeginn, Gesetzgeber, Wertersatz, Wettbewerbswidrig, Widerrufsbelehrung
