Bekannt ist das Modelabel mit der Marke „JOOP!“. Nun wollte das Unternehmen aber auf seinen Namen „verzichten“ und beanspruchte Markenschutz auf das Ausrufezeichen. Damit beabsichtigte es, im Bereich Mode ein Monopol auf dieses Satzzeichen aufzubauen und Dritten die Verwendung zu untersagen.
Deshalb meldete JOOP im September 2006 die Wort-/Bildmarke
in den Klassen 14 (Schmuck), 18 (Taschen) und 25 (Bekleidung) an. Der Prüfer lehnte die Registrierung aber mit Entscheidung vom 1. Oktober 2007 mit der Begründung ab, die angemeldete Marke besitze keine Unterscheidungskraft. Auch die Beschwerde der Markenanmelderin blieb erfolglos und die Erste Beschwerdekammer des HABM wies die Anmeldung zurück.
Gegen diese Entscheidung klagte JOOP vor dem EUGH und beantragte die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben – und verlor.
Die Argumentation der Anmelderin zielte dabei auf folgende Punkte ab.
- Die Beschwerdekammer habe die europäischen MarkenVO zu eng ausgelegt und dabei insbesondere nicht berücksichtigt, dass das Publikum im betroffenen Bereich daran gewöhnt sei, Einzelbuchstaben oder einfache geometrische Formen als Marken zu erkennen.
- Die Beschwerdekammer habe außerdem die Unterscheidungskraft zum einen des Ausrufezeichens, die durch seine besondere grafische Gestaltung verstärkt werde, und zum anderen des dekorativen Rahmens und der Kombination dieser beiden Bestandteile in der angemeldeten Marke nicht berücksichtigt. Auch habe sie in diesem Zusammenhang weder berücksichtigt, dass isolierte Ausrufezeichen im Wirtschaftsverkehr und in der Werbung für die beanspruchten Waren nicht üblich seien, noch, dass das fragliche Zeichen keinen Bezug zu den von der Anmeldung erfassten Waren habe.
- Die angemeldete Marke sei mindestens ebenso unterscheidungskräftig wie andere Buchstaben und Satzzeichen, die als nationale Marken oder als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden seien.
- Außerdem war die Anmelderin der Meinung, dass die angesprochenen Verkehrskreise an die Hauptmarke der Klägerin, die Marke JOOP! aufgrund intensiver Nutzung gewöhnt seien.
Diesen Argumenten konnten sich die Prüfer aber nicht abschließen und führten in Ihrem Urteil aus:
„Weiter hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht die fehlende Unterscheidungskraft aus dem Umstand hergeleitet, dass der Verbraucher, einschließlich des in höherem Maße aufmerksamen Verbrauchers, nicht in der Lage ist, auf die Herkunft der angemeldeten Waren auf der Basis eines simplen Ausrufezeichens zu schließen, das vielmehr als bloße Anpreisung oder als Blickfang wahrgenommen wird. Daher wird das in Rede stehende Zeichen nicht unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen und ermöglicht es dem Verbraucher nicht, es mit bestimmten Waren in Verbindung zu setzen, so dass das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden.“
Zusätzlich betrachten die Richter die grafische Ausgestaltung des „!“ für nicht ausreichend, um vom maßgeblichen Verkehrskreisen erkannt und vom Standardschriftbild unterschieden werden könnte.
Die übrigen Argumente haben laut EuGH keine Relevanz in Bezug auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. Insbesondere sah das Gericht nicht nachgewiesen, dass die Marke „JOOP!“ infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Hier wurde seitens der Anmelderin im Verfahren wohl sehr dünn vorgetragen, was die Richter nicht als ausreichend betrachteten. Zusätzlich haben die wohl in der mündlichen Verhandlungen vorgelegten Unterlagen zudem nur dahingehend einen Anhaltspunkt geben könne, dass in Deutschland ein solches Maß an Bekanntheit erreicht wurde.
Interessant ist die Anmerkung in dem Urteil, dass es bei der Frage der Bekanntheit des „!“ möglichweise auch auf die Bekanntheit der Marke „JOOP!“ ankommen könnte und damit der Bestandteil von der Nutzung der Gesamtmarke profitieren könnte.



