Da ist etwas ganz schön schief gegangen.
Das DPMA hatte die Markeneintragung aufgrund absoluter Schutzhindernisse abgelehnt und die Anmelderin hatte dagegen Beschwerde eingelegt. Nachdem der entscheidende Senat bereits schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass die Entscheidung wohl bestätigt würde, ging bei Gericht ein Fax der Anmelderin mit folgendem Inhalt ein.
„33 W (pat) 78/07
In der Beschwerdesache
Markenanmeldung: haus24
nimmt die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.“
Diese Erklärung weist die Unterschrift des Geschäftsführers der Anmelderin auf.
Zudem ist auf dem Telefax u. a. vermerkt: nur Per FAX.
Dieses Fax sollte wohl in dieser Form nicht versandt werden, denn die Anmelderin versuchte danach durch einen Wiedereinsetzungsantrag, das Beschwerdeverfahren aufrecht zu erhalten.
Die Anmelderin begründet ihre Anträge damit, dass ihre mittlerweile suspendierte Sekretärin den Schriftsatz vom 11. März 2009 mit der Beschwerderücknahmeerklärung an das Bundespatentgericht gefaxt habe, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Geschäftsführer gewollt gewesen sei. Der vom Geschäftsführer der Anmelderin unterzeichnete Schriftsatz habe zunächst zurückgehalten werden sollen bis zu einer Rücksprache zwischen dem Geschäftsführer und dem Anwalt der Anmelderin. Der Anwalt habe bei dieser Rücksprache dann empfohlen, die Beschwerde entscheiden zu lassen, da die Anmelderin dadurch eine bessere Position beim Vorgehen gegen Drittanmelder erhalte.
Das Gericht hat aber dem Antrag nicht statt gegeben.
Als rechtsgestaltende Prozesshandlung ist die Beschwerderücknahme schriftlich zu erklären.
Dem Schriftformerfordernis genügt die erfolgreiche Übermittlung eines unterzeichneten Schriftsatzes per Telefax. Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung ist die Nachreichung des Schriftsatzes im Original nicht erforderlich.
Eine von einer autorisierten Person unterzeichnete Beschwerderücknahme ist auch dann wirksam, wenn sie ohne Willen des Verfahrensbeteiligten – etwa versehentlich durch das Büropersonal – abgesendet und vom Gericht empfangen wird. Den insoweit zurechenbaren Rechtsschein muss der Beteiligte gegen sich gelten lassen.
Die rechtsgestaltende Prozesshandlung der Beschwerderücknahme ist als Bewirkungs-
handlung – abgesehen von Fallgestaltungen i. S. d. § 580 ZPO – weder widerrufbar noch anfechtbar.



