Das Bundespatgericht musste sich in einer aktuellen Entscheidung (AZ.: 29 W (pat) 3/09), die am 13. Oktober 2009 veröffentlicht wurde, mit einer Markenanmeldung im Bereich Druckerzeugnisse befassen. Angemeldet wurden war die Wortmarke
„HOMES & GARDENS“
und das zur Entscheidung stehende Verzeichnis beschränkte sich auf „Zeitschriften zum Thema Haus und Garten.“ (Klasse 16)
Das Gericht bestätigte die vorherige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamt im Anmeldeverfahren. Dabei ging es in dem Urteil um zwei Punkte. Einerseits stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Bezeichnung für die Waren schutzfähig ist oder nicht und wenn dies der Fall ist, ob dieses Manko aufgrund von Verkehrsdurchsetzung beseitigt werden könne.
Die Richter befanden das es sich beim dem angemeldeten Zeichen nicht um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung handelt, so dass der begehrten Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
In dem Urteil werden die Gründe für die Bewertung sehr schön und fast schon schulbuchhaft dargestellt.
1. Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung
„Die Wortfolge “HOMES & GARDENS” setzt sich aus der Pluralform der beiden englischsprachigen Wörter “home” für Zuhause oder Heim im Sinne von Wohnstätte und “garden” für Garten zusammen.
Insgesamt kann sie somit im Sinne von “Wohnstätten und Gärten” verstanden werden.
2. Beurteilung der Verständlichkeit
Es ist davon auszugehen, dass das angemeldete Zeichen von einem Großteil des Publikums in eben genanntem Sinne verstanden wird.
Es handelt sich um Begriffe des englischen Grundwortschatzes, die der deutschsprachige Verkehr kennt. Das angemeldete Zeichen wird nicht nur von der Beschwerdeführerin vielfältig als Hinweis auf Häuser bzw. Wohnungen und Gärten verwendet. So trägt eine Ausstellung den Namen “HOME & GARDEN”, auf der außergewöhnliche Ideen in den Bereichen exklusiver Wohn- und Gartenkultur
präsentiert werden.
3. Verwendung der Bezeichnung
Ebenfalls finden sich Bücher mit dem Titel “Better Homes and Gardens”, die sich mit unterschiedlichen Schwerpunkten mit dem eigenen Zuhause und dem dazugehörigen Garten beschäftigen. Für diese Bereiche bestimmte Artikel werden des Weiteren im Internet unter der Überschrift “Home & Garden” angeboten.
4. Bezug zum Warenverzeichnis
Diese herausgearbeitete Bedeutung stellt einen unmittelbaren Bezug zum Inhalt der beschwerdegegenständlichen Waren “Zeitschriften zum Thema Haus und Garten” dar. Die angemeldete Wortkombination “HOMES & GARDENS” weist damit auf die thematische Ausrichtung der beanspruchten Waren, nicht jedoch auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Es fehlt der Bezeichnung jegliche Herkunftsfunktion und dem Verkehrskreis ist keine Zuordnung zu einem bestimmten Internehmen möglich.
Nachdem das Gericht das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse gem. § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG bejaht hat, hätte die Anmelderin dieses Eintragungshindernis nur noch durch eine ausreichende Verkehrsgeltung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG beseitigen können.
Für die Beurteilung einer Verkehrsgeltung wird einerseits auf demoskopische Untersuchungen zurückgriffen, zusätzlich können auch andere Umstände, wie z. B. der jeweilige Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, der Werbeaufwand und die dadurch erreichte Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen von Bedeutung sein. Dabei werden nicht nur Maßnahmen der Anmelderin berücksichtigt sondern auch solche von Lizenznehmern.
Die Anmelderin konnte mit der von ihr vorgelegten Unterlagen aber das Gericht nicht überzeugen, dass sie mit ihrer Bezeichnung den erforderlichen Grad der Verkehrsdurchsetzung erreicht hat. Dabei war wohl wesentlich, dass die Unterlagen sich auf die Zeit zwischen 1996 bis 2002 bezogen und damit die entscheidungsrelevante Zeit (2009) nicht erfasst war. Zusätzlich reichten die vorgelegten demoskopischen Untersuchen wohl auch nicht aus.



