Fotos in Personensuchmaschine rechtswidrig
In den letzten Monaten sind einige sogenannte Personensuchmaschinen im Internet aufgetaucht. Diese funktionieren ähnlich den sonstigen Suchmaschinen, haben sich aber auf Personen spezialisiert. So kann man einen Namen eingeben und das Internet wird konkret nach dieser Person durchsucht. Dabei werden neben einfachen Webseiten auch Plattformen gescannt (xing, Facebook, StudiVZ). Zusätzlich werden Blogs und Foren, aber auch Onlinezeitungen, zu diesem Namen durchforstet. Das Ergebnis ist meist strukturiert und zeigt neben den gefundenen Daten wie Telefonnummer, Email und Adresse auch Arbeitgeber und in Kurzform mögliche Beiträge an. Entscheidend ist aber, dass auch Fotos veröffentlicht werden, die im Netz gefunden werden und möglicherweise der gesuchten Person zugeordnet werden können.
Genau um die Veröffentlichung dieser Bilder, ging es nun in einem Rechtsstreit vor dem LG Köln, denn einer der Personen, die auf diesen Fotos wiedergegeben wurde, verlangte von dem Betreiber des Suchservice Unterlassung. Der Kläger beruft sich auf sein Recht am eigenen Bild und darauf, dass er gegenüber dem Suchservice nie einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
Die Argumente der Beklagten waren überwiegend die folgenden:
„Sie sind der Ansicht, es liege keine Verbreitung vor, da anders als bei der Bildersuchmaschine von „Google“ keine physikalische Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder bei der Beklagten zu 1) erfolgt. Es handele sich nur um visualisierte Links. Diese seien genauso wie andere Hyperlinks zulässig. „Embedded-Inhalte“ seien inzwischen im Web 2.0 üblich. Alle Bilder seien mit Quellenangabe versehen und verlinkt. Dadurch erwecke die Beklagte zu 1) nicht bei den Benutzern den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie haben zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre Suchmaschine. Die Abrufbarkeit sei vom Bestand des Bildes auf einem anderen Server abhängig. Solange ein Bild im Internet auf einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar.“
Des Weiteren beruf sich die Beklagte darauf, dass eines der Bilder in einem Social Network veröffentlicht worden sei und mit diesem Kooperationsverträge bestünden, dass die dortigen Bilder übernommen werden dürften. Dies würde im Rahmen der seitens des Klägers akzeptierten Nutzungsbedingungen des Social Network erfolgen und sei damit zulässig.
Als Randerscheinung wird sich zudem über die örtliche Zuständigkeit des LG Köln gestritten, aber darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden, denn der fliegende Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Internet ist immer noch herrschende Meinung und gängige Praxis vor allen Gerichten.
Obwohl das Landgericht die Klage aus formalen Gründen überwiegend zurückweist, beschäftigt es sich ausführlich mit der zugrundeliegenden Problematik. Dabei sind zwei Feststellungen interessant.
Seitens der Richter wird dabei zwischen dem Persönlichkeitsrecht und den möglichen Nutzungsrechten unterschieden und hervorgehoben, dass die Persönlichkeitsrechte unübertragbar sind. Eine deutliche Abfuhr erteilen die Richter des LG Köln der Argumentation, es handele sich bei diesem „visualisierten“ Hyperlink nicht um eine Veröffentlichung, wie es die Beklagte vorgetragen hat.
Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Beklagten das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild auf den Servern der Beklagten zu 1) zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1) dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.
Durch die Darstellung auf ihrer Internetseite hat die Beklagte das Bildnis des Klägers auch veröffentlicht. Dies ist der Fall, wenn sie für eine nicht bestimmte abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Allein durch die Anzeige des Bildes als Suchergebnis hat die Beklagte das Bildnis sichtbar gemacht. Die mangelnde Speicherung bei der Beklagten ist unerheblich.
Weitergehend entschied das Gericht, dass man durch die Zustimmung der Veröffentlichung seines Fotos auf einer bestimmten Internetseite (Stadtanzeiger) keine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung auf weiteren Seiten, die auf diese Webseite zugreifen erteilt. Die erforderliche Einwilligung orientiert sich dabei nicht an dem, was die abgebildete Person ausdrücklich ausgeschlossen hat, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Insofern war im zu entscheidenden Fall nur eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der Redakteurstätigkeit des Klägers auf der Internetseite seines Arbeitgebers gegeben.
Anders betrachten die Richter die Veröffentlichung von Bildern in den Profilen der Social Networks (hier Facebook), denn in einem solchen Fall gehen sie davon aus, dass die dem Betreiber des Netzwerkes erteilte – zumindest konkludente – Einwilligung in die Veröffentlichung soweit geht, dass auch Dritte auf die Bilder in dem öffentlichen Profil zugreifen können und diese veröffentlichen dürfen. Daher bedurfte es keiner gesonderten Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung seiner in seinem Profil auf Facebook hinterlegten Fotos innerhalb des Suchmaschinenergebnisses der Beklagten.
Diese Entscheidung würde erhebliche Veränderungen in dem jetzigen System der Personensuchmaschinen nach sich ziehen und möglicherweise deren Berechtigung in Frage stellen. Wie bekannt wurde, ist bereits Berufung eingelegt, mal sehen wie das OLG Köln in dieser Angelegenheit entscheidet.



