In der Vergangenheit gab es immer wieder ein Problem, wenn der im Register eingetragene Vertreter des Markeninhabers sein Mandat niederlegen wollte. Gründe kann es dafür ja verschiedene geben. Eine Niederlegung wurde vom DPMA nur dann akzeptiert, wenn ein neuer Vertreter benannt wurde. Somit war es teilweise unmöglich aus dieser Verantwortung herauszukommen.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof zu § 25 Abs. 4 Patentgesetz entschieden, dass ein Inlandsvertreter sein Mandat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) außerhalb konkret anhängiger Verfahren wirksam niederlegen kann, auch wenn kein neuer Inlandsvertreter bestellt wird (Az.: Xa ZB 24/07 – Niederlegung der Inlandsvertretung).
Das DPMA legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ab sofort bei der Anwendung der Vorschriften über die Niederlegung der Inlandsvertretung in allen Schutzrechtsbereichen zu Grunde (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz).
Bescheide und Beschlüsse, die auf Grundlage der früheren Praxis ergangen sind, bleiben davon aber unberührt.



