Manchmal erstaunt es auch, mit welchen Fragen sich das Bundespatentgericht befassen muss, denn die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Ultragel“ für „Chemische Produkte für industrielle Zwecke, insbesondere Grund-, Roh- und Halbfertigprodukte sowie antimikrobielle Zusätze zur Verarbeitung in Rezepturen für kosmetische Produkte und Präparate, Wasch- und Reinigungsmittel und Hygieneartikel“ (Klasse 01) lässt sich nur schwer darlegen. Daher überrascht es nicht, dass das BPatG in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2009 (Az.: 33 W (pat) 18/08) dem DPMA recht gab und die Eintragung der Wortmarke ablehnte.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen „Ultra“ und „Gel“. Das aus der lateinischen Sprache kommende Fremdwort „Ultra“ bedeutet „jenseits, über“ und wird als Präfix mit der Bedeutung „jenseits von, hinausgehend, über, übertrieben“ in verschiedensten Wortverbindungen verwendet (vgl. dazu DUDEN, Das Große Fremdwörterbuch, unter dem entsprechenden Stichwort). Dabei wird dieses Präfix sowohl in Verbindung mit Adjektiven als auch mit Substantiven verwendet, wobei bereits in einem allgemeinen Fremdwörterbuch wie dem Duden zahlreiche entsprechende Beispiele zu finden sind (vgl. z. B. ultrakonservativ, ultraviolett, ultrabasisch bzw. im Zusammenhang mit Substantiven: Ultrametamorphose = extremer Fall der Metamorphose, Ultramikroskop = Mikroskop zur Beobachtung kleinster Teilchen, Ultraschall = Schall mit Frequenzen von mehr als 20 Kilohertz, Ultrastrahlung = kosmische Höhenstrahlung oder Ultrazentrifuge = mit sehr hoher Drehzahl arbeitende Zentrifuge). Bei dem Begriff „Gel“ wird der angesprochene Fachverkehr, wie die Anmelderin zutreffend selbst ausführt, ein bestimmtes physiko-chemisches Verhalten einer Substanz assoziieren bzw. das Wort als entsprechenden Begriff für eine Substanz mit entsprechenden Eigenschaften erkennen. Angesichts der Verwendung des Präfix „Ultra“ in den verschiedensten Bereichen wird der angesprochene Fachverkehr bei den mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichneten Produkten annehmen, dass es sich um Gele mit ganz besonderen (extremen) Eigenschaften handelt. Soweit es sich wie hier um Halbfertigprodukte zur Herstellung von Gelen handelt, wird der Verkehr im Sinne einer Bestimmungsangabe davon ausgehen, dass diese dazu geeignet sind, Gele mit ganz besonderen (extremen) Eigenschaften herzustellen. Ein solches beschreibendes Verständnis ergibt sich unabhängig davon, dass die angemeldete Bezeichnung sprachüblich aus zwei gängigen beschreibenden Bestandteilen gebildet ist und die beschreibende Bedeutung sich bereits deshalb ohne weiteres erschließt, weil die tatsächliche beschreibende Verwendung des Begriffs dem Verkehr ein solches Verständnis nahelegt. So lässt sich der Begriff „Ultragel“ im Internet für verschiedene spezielle Gele nachweisen (wie z. B. für Sekundenalleskleber, Sonnenschutzmittel oder Sprühfett). Für unterschiedlichste zähflüssige Stoffe wie z. B. Cremes, Pasten oder Leime gibt es entsprechend beschreibende Wortverbindungen wie „Ultracreme, Ultrasalbe, Ultraöl, Ultra-Emulsion, Ultra Paste, Ultra Kleber oder Ultraleim. Der Umstand, dass bei der angemeldeten Bezeichnung zunächst offen bleibt, welche besondere Eigenschaften die mit den beanspruchten Halbfertigwaren hergestellten Gele haben, auf die das Präfix „Ultra“ hinweisen soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Annahme einer beschreibenden Sachangabe setzt nicht voraus, dass die fragliche Bezeichnung bereits feste begriffliche Konturen erlangt hat und sich eine einhellige Verkehrsauffassung zu ihrem Sinngehalt herausgebildet hat (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 900, 901 (Nr. 15) – SPA II). Auch führt nicht jede begriffliche Unbestimmtheit zur Verneinung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Vielmehr können auch relativ allgemeine und unbestimmte Angaben als Sachinformationen in Betracht kommen, insbesondere wenn sie allgemeine Sachverhalte beschreiben sollen, zumal eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe unvermeidbar ist, um einen gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 882, 883 Bücher für eine bessere Welt; BGH SPA II a. a. O.). In diesem rechtlichen Zusammenhang kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit nur ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, die ausschließt, dass die fragliche Angabe noch zu einer konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (siehe Ströbele/ Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 197 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 585). Dies ist nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Bezeichnung offensichtlich nicht der Fall. Der Umstand, dass die Bezeichnung „Ultragel“ im Verkehr von verschiedenen Herstellern für unterschiedliche „Gel-Produkte“ wie Sekundenalleskleber, Sonnenschutzmittel oder Sprühfett verwendet wird, um auf die Besonderheit dieser Gelprodukte hinzuweisen, stellt vielmehr ein außerordentlich starkes Indiz dar für ein beschreibendes Verkehrsverständnis und damit eine Eignung der angemeldeten Bezeichnung zur Warenbeschreibung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Zusammenhang mit „Gelprodukten“, und zwar sowohl für Fertigprodukte als auch für Zwischen- bzw. Halbfertigprodukte bei der Gelherstellung.

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