Das StudiVZ sehr klagefreudig ist und regelmäßig insbesondere gegen Domaininhaber mit dem Kürzel „VZ“ vorgeht, wurde hier ja schon berichtet, daneben wird aber StudiVZ auch selber angegriffen und dabei geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich ob StudiVZ ein Plagiat von Facebook, dem amerikanischen Pardon ist. Nun hat das LG Köln am heutigen Tag dies zumindest in der ersten Instanz verneint (Az. 33 O 374/08).
Facebook behauptet, dass StudiVZ ein Nachbau des amerikanischen Originals sei und wesentliche Teil, insbesondere in der PHP-Programmierung übernommen hat. Hierzu gibt es im Internet auch verschiedene Gerüchte, so dass die Macher von StudiVZ in der Planungsphase den Arbeitstitel Fakebook für ihr Projekt verwendeten.
Schwierig wird es für Facebook aber aufgrund der Rechtslage in Deutschland, denn seitens des Urheberrechtes wird es schwerlich eine Grundlage für ein eventuelles Vorgehen gegen das Plagiat geben. Webseiten sind nur in den seltensten Fällen urheberrechtlich geschützte Werke, da Sie die Schöpfungshöhe meist nicht erreichen. Dies trifft einerseits auf den HTML-Code aber auch auf sogenannte Stylesheets und die grafische Umsetzung / Struktur zu.
Ausnahmen werden seitens der Rechtsprechung nur bei ganz besonders aufwendig und individuell gestalteten Webseiten gemacht, aber dazu gehört die Gestaltung der beiden Sozial Networks ganz bestimmt nicht.
Dabei wurde seitens der Anwälte von Facebook wohl auch der sogenannte ergänzende Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) herangezogen. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass „bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat“(Urt. v. 24.3.2005 Az.: I ZR 131/02).
Diesen Nachweis konnte Facebook aber nicht führen, insbesondere fehlte es wohl an der Herkunftstäuschung, da Facebook zum Start von StudiVZ im November 2005 in Deutschland noch nicht bekannt war. Der deutsche Ableger startete mit einer .de-Domain erst im März 2008 und daher konnte es beim angesprochenen Verkehrskreis auch keine Täuschung über die Herkunft geben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und zusätzlich ist auch in den USA noch eine Klage gegen StudiVZ anhängig. Es bleibt spannend.



