Die Parteien streiten ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit der Bewertung der Leistungen der KlĂ€gerin als Lehrerin mit Namensnennung durch SchĂŒler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können auĂerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die KlĂ€gerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt fĂŒr das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die KlĂ€gerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten FĂ€cher im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der u. a. fĂŒr den Schutz des Persönlichkeitsrechts und AnsprĂŒche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zustĂ€ndige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der KlĂ€gerin eingelegte Revision zurĂŒckgewiesen.
Unter den UmstĂ€nden des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Ăbermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der KlĂ€gerin fĂŒr zulĂ€ssig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch MeinungsĂ€uĂerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. FĂŒr die Erhebung, Speicherung und Ăbermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsĂ€tzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Ăbermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulĂ€ssig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwĂŒrdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und âspeicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der KlĂ€gerin hat der BGH nach AbwĂ€gung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits fĂŒr nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen MeinungsĂ€uĂerungen dar, die die berufliche TĂ€tigkeit der KlĂ€gerin betreffen, bei der der Einzelne grundsĂ€tzlich nicht den gleichen Schutz wie in der PrivatsphĂ€re genieĂt. Konkrete BeeintrĂ€chtigungen hat die KlĂ€gerin nicht geltend gemacht. Die ĂuĂerungen sind weder schmĂ€hend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulĂ€ssig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der ĂuĂerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsĂ€tzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die ZulĂ€ssigkeit der Ăbermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer GesamtabwĂ€gung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und EingriffsqualitĂ€t der Daten und die ZugangsbeschrĂ€nkungen zum Portal die DatenĂŒbermittlung nicht von vornherein unzulĂ€ssig. Besondere UmstĂ€nde, die der Ăbermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die KlĂ€gerin nicht vorgetragen.
Schlagwörter:Bewertungen, BGH, Datenschutz, Kommunikationsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Revision, Spickmich
