In den letzten Jahren wurde immer wieder über Abmahnungen aufgrund der Bildmarke eines Roten Sterns

berichtet, von denen viele betroffen waren, die dieses sehr gängige Motiv auf Kleidung oder Taschen verwendeten.
Eingetragen war die Marke (Az 30466839) bisher für die Klassen 18, 21 und 25
Klasse 18: Taschen und Koffer, insbesondere Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen, Geldbörsen, Handkoffer, Handtaschen, Schultaschen, Sonnenschirme, Verpackungstaschen aus Leder
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Becher (nicht aus Edelmetall), Bierkrüge, Flaschen, Flaschenöffner; Kämme und Schwämme sowie Bürsten mit Ausnahme von Pinseln
Klasse 25: Kopfbedeckungen, insbesondere Badehosen, Bademäntel, Baskenmützen, Gürtel, Gymnastikbekleidung, Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Joppen, Käppchen, Kleidertaschen, Mützen, Overalls, Pullover, Radfahrerbekleidung, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schürzen, Socken, Stirnbänder, Sweater, T-Shirts
und bot daher ausreichend Betätigung für den Anwalt der de Markeninhaberin vertritt. Bereits im Jahr 2006 wurde von dritter Seite ein Löschungsantrag gem. § 50 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt, diesen hatte das DPMA im Jahr 2008 aber zurückgewiesen. Nun hat das Amt über den im gleichen Jahr erneut gestellten Antrag anders entschieden und die Marke vollständig gelöscht. Ende einer merkwürdigen Geschichte, denn als die ganzen Abmahnungen in den Medien hochkochten kommen einige merkwürdige Details zu Vorschein, die den beteiligten Rechtsanwalt zumindest in einem zweifelhaften Licht erscheinen lassen.
Ob sich jetzt einige ehemals Abgmahnte wehren?



