Das OLG MĂŒnchen hatte in seiner Entscheidung vom 23. April 2009 (Az. 29 U 5712/07) einen sich in letzter Zeit hĂ€ufenden Fall zu entscheiden, denn ein LebensmittelhĂ€ndler hatte beim DPMA eine Marke registrieren lassen, die der chinesische Importeuer des Produktes in Deutschland bereits nutzt. Aufgrund seiner Markenanmeldung untersagte der LebensmittelhĂ€ndler nach der Registrierung auf Grund seiner Markenrechte dem Importeur die Verwendung der Marke. Diese wehrte sich gegen das Vorgehen des Markeninhabers und beantragte die Löschung der Marke.
Die entscheidenden Richter sahen in Markenanmeldung des LebensmittelhĂ€ndlers ein wettbewerbswidriges Handeln, denn er behinderte gezielt den Mitbewerber (§ § 4 Nr. 10, 8 UWG). In der Entscheidung wird betont, dass es fĂŒr die Bejahung des Löschungsgrundes nicht ausreicht, wenn eine Marke angemeldet wird obwohl der Anmelder weiĂ, dass ein Mitbewerber diese auch benutzen möchte, sondern weitere UmstĂ€nde hinzutreten mĂŒssen. Solche sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall darin, dass die Markenanmeldung mit dem Ziel eingereicht wurde, den Mitbewerber vom Handel auszuschlieĂen.
Daher gab das Gericht dem Löschungsantrag des Importeurs statt.

