Das OLG München hatte in seiner Entscheidung vom 23. April 2009 (Az. 29 U 5712/07) einen sich in letzter Zeit häufenden Fall zu entscheiden, denn ein Lebensmittelhändler hatte beim DPMA eine Marke registrieren lassen, die der chinesische Importeuer des Produktes in Deutschland bereits nutzt. Aufgrund seiner Markenanmeldung untersagte der Lebensmittelhändler nach der Registrierung auf Grund seiner Markenrechte dem Importeur die Verwendung der Marke. Diese wehrte sich gegen das Vorgehen des Markeninhabers und beantragte die Löschung der Marke.
Die entscheidenden Richter sahen in Markenanmeldung des Lebensmittelhändlers ein wettbewerbswidriges Handeln, denn er behinderte gezielt den Mitbewerber (§ § 4 Nr. 10, 8 UWG). In der Entscheidung wird betont, dass es für die Bejahung des Löschungsgrundes nicht ausreicht, wenn eine Marke angemeldet wird obwohl der Anmelder weiß, dass ein Mitbewerber diese auch benutzen möchte, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen. Solche sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall darin, dass die Markenanmeldung mit dem Ziel eingereicht wurde, den Mitbewerber vom Handel auszuschließen.
Daher gab das Gericht dem Löschungsantrag des Importeurs statt.


