Wieder gibt es eine neue Entwicklung des Auskunftsanspruches eines Rechteinhabers gegen einen Internetprovider hinsichtlich der IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) einen solchen Anspruch verneint.
Die im Moment sehr aktive Pornoindustrie bzw. die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte scheinen die Umsatzrückgänge durch eine vermehrte Abmahntätigkeit ausgleichen zu wollen. Dazu sind sie übergangenen, gegen Nutzer von Tauschbörsen vorzugehen, die sich Pornofilme heruntergeladen haben. Mithilfe von Software werden die IP-Adressen der entsprechenden Nutzer ermittelt. Da diese aber nicht unmittelbar einem Anschlussinhaber bzw. Nutzer zugordnet werden können, beanspruchen die Rechteinhaber von den Internetprovider Auskunft über den Nutzer, dem diese IP-Adresse in der fraglichen Zeit zugeteilt gewesen wurde. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Internetprovider aber die Auskunft nicht erteilt und der Rechteinhaber beantragt vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Einstweilige Verfügung, die die Richter auch erließen und den Internetprovider zur Auskunft verpflichteten.
Gegen diesen Beschluss legte der Internetprovider Rechtsmittel (Sofortige Beschwerde) beim Oberlandgericht Frankfurt am Main ein und erhielt dort Recht, denn die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und zurückgewiesen.
Dabei stellt das OLG klar, dass es bei dem angegriffenen Beschluss des Landgerichtes entgegen der Formulierung der dortigen Richter nicht um eine Einstweilige Verfügung handelt, insbesondere die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
Desweiteren rügen die Richter der zweiten Instanz, dass in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch der Beschwerdeführerin (Internetprovider) auf rechtliches Gehör verletzt wurde und dessen Einwände bereits vor Erlass des Beschlusses zu hören gewesen wären.
Der Internetprovider führte aus, dass er Verkehrsdaten nicht mehr speichere und lediglich der gesetzlichen Verpflichtung zur Speicherung der Vorratsdaten gem. § 113 a TKG nachkomme. Wenn dies so ist, stellen die OLG-Richter fest, dass der
§ 101 Abs. 9 UrhG einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten bildet. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.
Zusätzlich führen die Richter nochmals ausführlich die Rahmenbedingungen für das Vorliegen des erforderlichen gewerblichen Ausmaßes im Sinne des § 101 UrhG aus.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich
Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG – nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist.
Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt. Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
Damit hat das OLG Frankfurt den Rechteinhabern die Durchsetzung der Rechte zwar erschwert, aber die relativ niedrige Schwelle für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung Bestand hat.



