Entgegen der Ansicht des DPMA vertritt das Bundespatgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2009 die Auffassung, dass die Marke “IPAY” für Inkassodienstleistungen nicht beschreibend ist, da sie ausreichend Unterscheidungskraft besitzt und zudem kein Freihaltebedürfnis der Eintragung entgegensteht.
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:
Die angemeldete Bezeichnung “IPAY” ist lexikalisch nicht nachweisbar. Bei einer Internetrecherche konnte die Bezeichnung zwar häufig gefunden werden, wobei sie – soweit ersichtlich nur ein einziges Mal – im Sinne von “Internet Payment” bzw. “Internet-Zahlung” verwendet wird. Im Übrigen wird die Bezeichnung häufig in einem kennzeichnenden Sinne verwendet, wobei insbesondere auch die Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben “iPay” “i-Pay” oder “i.Pay” zu finden ist. Bei der entsprechenden Recherche erscheinen zudem zahlreiche Treffer, bei denen “I pay” i. S. v. “ich zahle” verwendet wird. Außerdem gibt es zahlreiche Treffer, bei denen “ipay” als Synonym für das Online-Verkaufsforum “ebay” verwendet wird. Der Verkehr hat nach Auffassung des Senats zunächst keinen Anlass, die angemeldete Bezeichnung in die Bestandteile “I” und “PAY” zu zerlegen und dann nach möglichen Bedeutungen für die isolierten Bestandteile zu suchen. Bei den von der Markenstelle genannten Beispielen einer Verwendung des Buchstabens “I” als Abkürzung für “Internet” (IP für Internetprotokoll, IRC für Internet Relay Chat) wird das “I” innerhalb einer aus mehreren (Einzel-) Buchstaben bestehenden Abkürzung benutzt, was mit der vorliegenden Fallgestaltung einer Verwendung eines Buchstaben innerhalb einer geschlossenen Gesamtbezeichnung bzw. im Zusammenhang mit einem vollständigen Wort nicht vergleichbar ist. Der Verkehr hat keinen Anlass, bei der angemeldeten Bezeichnung den Anfangsbuchstaben zu isolieren und im Sinne einer Abkürzung zu interpretieren und die nachfolgenden drei Buchstaben als Wort “pay” für “Zahlung” bzw. “Bezahlung” zu lesen. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Verkehr Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 196 mit zahlreichen Nachweisen).
Es mag sein, dass eine solche Aufspaltung der angemeldeten Bezeichnung bei Waren oder Dienstleistungen, die mit der Bezahlsystemen über das Internet zu tun haben, nicht fernliegend ist. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen eine entsprechende Lesart nicht naheliegend oder gar zwingend, zumal im Zusammenhang mit dem Internet und entsprechenden Vorgängen über das Internet die Verwendung des Buchstaben “E” für “electronic” üblich geworden ist. So hat sich für den Handel über das Internet der Begriff “ECommerce” eingebürgert. Entsprechendes gilt z. B. für Begriffe wie “E-Business”, “E-Government” oder “E-Administration”. Für Zahlungen über das Internet existiert zudem bereits der Begriff “E-Payment” (vgl. z. B. http://www.contentmanager. de/magazin/artikel_392_e-payment_zur_zahlungsabwicklung.html; vgl. auch Frankfurter Rundschau vom 18. Mai 2009, Seite 14 “Lange wollten die Fußballfans im Stadion von E-Payment nichts wissen, mittlerweile nutzen sie den Service rege”). Außerdem werden entsprechende Wortverbindungen mit dem Buchstaben “i” als Anfangsbuchstaben in großem Umfang kennzeichnend verwendet, z. B. von der Firma Apple für zahlreiche ihrer Produkte “iPhone”, “iTunes”, “iPhoto” usw., was ebenfalls gegen ein rein beschreibendes Verständnis bei “IPAY” im Sinne von “Internet- Payment” spricht. Schließlich steht der Buchstabe “I” als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen (z. B. Ident, Information, Integrated, International, Internet oder Indicator). Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung – wenn überhaupt – eher im Sinne von “Ich zahle” interpretieren. Auch in diesem Sinne eignet sich die angemeldete Bezeichnung allerdings nicht zu einer sinnvollen Dienstleistungsbeschreibung, weil auch bei der Dienstleistung “Inkasso für Dritte”, bei der beschreibendes Verständnis insoweit am ehesten naheliegen würde, die Dienstleistung nicht in der Zahlung, sondern in der Einziehung einer offenen Forderung besteht bzw. jedenfalls die Zahlung nicht durch den Erbringer der Dienstleistung selbst erfolgt.
Nach Auffassung des Senats bleiben bei der angemeldeten Bezeichnung auch unter angemessener Berücksichtigung des gegebenen Dienstleistungszusammenhangs zu viele Interpretationsmöglichkeiten offen, von denen keine naheliegend oder gar zwingend wäre, so dass ein großes Maß an begrifflicher Unbestimmtheit verbleibt. Dies führt dazu, dass die angemeldete Bezeichnung nicht mehr geeignet erscheint, die beanspruchten Dienstleistungen hinreichend konkret im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.



