In einem in den letzten Tagen veröffentlichten Urteil des EuGH (18.06.2009, C-487/07, „L´Oreal“) hatte dieser sich mit einem Fall beschäftigt, in dem einige Hersteller preiswerter Nachahmerparfums Vergleichslisten an potentielle Abnehmer verteilten, in denen Markenparfums – z.B. L´Oreal – mit angeblich korrespondierenden Düften gegenübergestellt wurden.
Der Gerichtshof musste sich dabei mir markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Aspekten befassen. Wobei zwischen allen Parteien teilweise Einigkeit darüber bestand, dass hinsichtlich der Aufmachung (Name, Verpackung und Gestaltung) zwischen den Imitaten und den Originalen keine Verwechslungsgefahr bestand und insoweit keine Markenrechte verletzt wurden, aber in Bezug auf einzelne Produkte wurde auch dieser Punkt angegriffen.
Das Verfahren wurde in Großbritannien geführt und der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Punkte vorgelegt:
Dabei haben die Richter des EuGH die Fragen in abgewandelter Reihenfolge beantwortet und mit der letzten begonnen.
Der Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 (Marken-RL) führt für bekannte Marken einen Schutz ein, der über den in Abs. 1 dieses Artikels für „normale“ Marken vorgesehenen Schutz hinausgeht. Die spezifische Voraussetzung für diesen Schutz besteht in einer Benutzung eines einer eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Das englische Gericht wollte nun wissen, wie in „unlauterer Weise ausnutzt“ auszulegen ist.
Klar stellt das Gericht außerdem, dass die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 genannten Beeinträchtigungen die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, sind. Ähnlichkeit d. h. die beiden werden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht.
Daraus zogen die Richter den Schluss, dass sich der Vorteil, den ein Dritter aus der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke zieht, als unlauter erweisen kann, auch wenn die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens weder die Unterscheidungskraft noch die Wertschätzung der Marke oder allgemeiner den Inhaber der Marke beeinträchtigt.
Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Dies sahen die Richter in dem zu beurteilenden Fall als gegeben und entschieden daher, dass die Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wurde.
Des weiteren hatte das Gericht darüber zu entschieden ob der Inhaber einer eingetragenen Marke (notorisch bekannten) die Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung untersagen kann, wenn diese Verwendung die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen nicht beeinträchtigen kann.
Seitens des EuGH wird in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung noch einmal betont, dass der von der Markenrichtlinie (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) erfasste Schutz die spezifischen Interessen des Inhaber einer Marke erfassen, d. h. sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen. Dieser umfassende Schutz gilt aber nur bei identischen Zeichen und wird beim Vorliegen von nur ähnlichen Zeichen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) reduziert.
Der Gerichtshof sieht auch Fallgestaltungen, in denen die Marke zu rein beschreibenden Zwecken verwendet wird, dies wollte das Gericht aber auf den vorliegenden Fall nicht anwenden und hab dem britischen Gericht auf, zu prüfen, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Benutzung der Marken, deren Inhaber L’Oréal u. a. sind, eine der Funktionen dieser Marken beeinträchtigen kann, wie u. a. die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen der Marken, insbesondere wenn die vergleichenden Werbung nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt
Abschließend nahm das Gericht noch zu Art. 3a Absatz 1 der Richtlinie (vergleichende Werbung) Stellung und führte aus, dass diese Norm dahin auszulegen ist, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ausdrücklich oder implizit erwähnt, dass die Ware, die er vertreibt, eine Imitation einer Ware mit notorisch bekannter Marke ist, „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung“ im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. h darstellt. Der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil ist als „unlautere Ausnutzung“ des Rufs dieser Marke im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. g zu betrachten und der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch.
Mit dieser Entscheidung hat der EuGH die Rechte der Markeninhaber, insbesondere derer notorisch bekannter Marken erheblich gestärkt und es Drittbrettfahrern erschwert vom süßen Duft einer erfolgreichen Marke zu profitieren.



