Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet und damit das deutsche Geschmacksmustergesetz modernisiert und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Letztere ändert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und passt es den heutigen Anforderungen an.
Mit den neuen Gesetzen wird die Voraussetzung geschaffen, um den territorialen Schutzumfang internationaler Registrierungen von Geschmacksmustern bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erheblich zu erweitern. Gleichzeitig wird das Verfahren für internationale Registrierungen beim Deutschen Patent- und Markenamt vereinfacht.
Das Haager Abkommen schafft die Möglichkeit, über eine einzige Anmeldung bei der WIPO Schutz für Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erlangen. Deutschland hat bereits das Haager Abkommen von 1925 und die – das Haager Abkommen revidierenden und neben diesem geltenden – Londoner und Haager Fassungen von 1934 und 1960 (Londoner und Haager Akte) – ratifiziert. Die Genfer Akte enthält eine weitere Revision. Mit der Anmeldung können neben einzelnen Ländern nun auch bestimmte internationale Organisationen benannt werden, auf die sich der Schutz erstrecken soll. So kann künftig durch eine Benennung der Europäischen Gemeinschaft, die der Genfer Akte bereits beigetreten ist, ein Schutz in allen Mitgliedstaaten erreicht werden.
Das Geschmacksmustergesetz wird um einen Abschnitt ergänzt, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen regelt. Bisher enthielten weder das Geschmacksmustergesetz noch andere Gesetze hierzu Vorschriften. Es finden sich vorrangig Bestimmungen darüber, wie internationale Eintragungen eingereicht werden können und welche Wirkungen die Eintragung hat. Auch die Erklärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung werden in dem neuen Abschnitt geregelt. Insbesondere erhalten Anmelder jetzt erstmals die Möglichkeit, eine Anmeldung nach dem Haager Abkommen auch über das Deutsche Patent- und Markenamt einzureichen. Dies stellt für den Anmelder eine Vereinfachung dar. Bisher war nur eine direkte Anmeldung bei der WIPO in Genf möglich.



