Erstaunt haben wir in den letzten Tagen von mehreren unsererMandanten Abmahnungen zugesandt bekommen, die von der der Wettbewerbszentrale “Zweigstelle Hamm-Bellendorf” kommen.
Dabei ist das Strickmuster der Abmahnungen dem der sonstigen Schreiben der Wettbewerbszentrale zumindest ähnlich und es wird auch „nur“ eine Aufwandsentschädigung von 189,00 Euro verlang. Aber bei genauerer Lektüre des Briefes wird schnell klar, dass hier nicht wirklich Profis am Werk sind.
Entscheidender Fehler ist, dass auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichtet wird, wenn die erwähnten Kosten überwiesen werden. Damit ist diese Abmahnung eindeutig gem. § 8 Absatz 4 UWG rechtsmissbräuchlich.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Zusätzlich sind die Ausführungen hinsichtlich des angeblichen Wettbewerbsverstoßes fehlerhaft, da falsche Paragrafen und Urteile zitiert werden.
Auch die angebliche Zweigstelle der Wettbewerbszentrale existiert nicht und zwischenzeitlich warnt die richtige Wettbewerbszentrale vor den Betrügern.
Da her nicht zahlen und die Unterlassungserklärung nicht abgeben!



