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Sperrung des ebay-Accounts

Für Gewerbetreibende, die ihre Produkte über die Auktionsplattform ebay verkaufen, ist es oft unabdingbar, dass dieser Vertriebsweg funktioniert. Oft wird ein erheblicher Teil des Umsatzes über ebay generiert. Daher kann es schnell eine Frage der Existenz werden, wenn der ebay – Account aus irgendeinem Grund gesperrt werden kann.
Grundsätzlich muss sich jeder Unternehmer, der die Plattform nutzt, bewusst sein, dass die AGB, die dem Nutzungsvertrag mit ebay zugrunde liegen, die Möglichkeit der Sperrung eines Mitgliedskontos und auch die Kündigung seitens ebay ermöglichen.

Dabei behält sich ebay diese Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen vor (§ 4 AGB):

eBay kann ein Mitglied endgültig von der Nutzung der eBay-Website ausschließen (endgültige Sperre), wenn es

  • • im Bewertungssystem gemäß §6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist.
  • • falsche Kontaktdaten angegeben hat, insbesondere eine falsche oder ungültige E Mail Adresse.
  • • sein Mitgliedskonto überträgt.
  • • andere eBay-Mitglieder oder eBay in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen von eBay missbraucht.
  • • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Nachdem ein Mitglied endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Mitgliedskontos oder des Bewertungsprofils.

Da aber die Kommunikation mit ebay immer schwierig ist und es in Problemfällen regelmäßig keine wirkliche Reaktion auf Anfragen gibt, kommt für manche Unternehmer die Sperrung völlig überraschend und kann nicht nachvollzogen werden. Teilweise werden Argumente, die mögliche Vorwürfen entkräften können, nicht zur Kenntnis genommen und es drängt sich das Gefühl auf, dass Automatismen greifen und nicht Menschen Entscheidungen treffen.

Gegen eine ordentliche Kündigungen des Accounts lässt sich rechtlich nur wenig machen, denn der Vertrag mit dem Auktionshaus unterliegt keinem Kontrahierungszwang, so dass es ebay freisteht, mit wem es einen Vertrag schließt und mit wem es nicht weiter zusammenarbeiten möchte. Hier hilft nur der Versuch, die angeblichen Verstöße zu beseitigen und im Gespräch, soweit das denn möglich ist, die Freischaltung des Accounts zu erreichen.

Anders sieht es zumindest in einer außerordentlichen Kündigung (ohne die 14 Tage (!) Frist) oder einer Sperrung aus, denn hier hat sich eBay an seine Regeln zu halten.

So hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 12. November 2008 (Az.: 6 W 183/08) dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen der Sperrung eines Ebay-Accounts stattgegeben.

Die Richter sahen in dieser Entscheidung ebay in der Pflicht, die Gründe für eine Sperrung darzulegen, dies hatte ebay in dem Verfahren wie so häufig nicht gemacht.

„Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für eine Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor.

Insbesondere kann dem an die Antragstellerin gerichteten Fax des “eBay Customer Support” vom 28.09.2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der “mit Ihnen verbundene eBay-Name “(…)” gegen unsere AGB verstoßen” habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.“

Im Ergebnis kann der Händler kurzfristig gegen Sperrungen vorgehen, aber aufgrund des grundsätzlichen Kündigungsrechtes nur einen Aufschub erreichen, wenn die monierten Punkte nicht zusammen mit Ebay beseitigt werden können.

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