In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundespatgerichtes (28 W (pat) 129/08) bestätigten die Richter die Meinung der Prüfer des DPMA, dass die Marke „Kuschelengel“ für die Waren
„Schlüsselanhänger; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Spiele, Spielzeug; Puppen; Christbaumschmuck“
nicht schutzfähig ist.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten Marke „Kuschelengel“ im Hinblick auf die nun noch verfahrensgegenständlichen Waren um einen ohne weiteres verständlichen Sachhinweis handelt, mit dem auf deren Art bzw. Bestimmungszweck hingewiesen werden kann. So genannte „Wohlfühlprodukte für die Seele“ sind schon seit langem bekannt, darunter nicht nur esoterische Spiele, Buddha-Figuren, Indianerschmuck oder Engelfiguren im Allgemeinen, sondern eben auch – wie dies die Markenstelle mit den von ihr ermittelten Internetnachweisen belegt hat – zahlreiche Variationen von Kuschelprodukten, wie Kuscheltieren, Kuschelbären sowie Kuschelengeln. Diese Wertung wird von der Anmelderin selbst auf ihrer Homepage bestätigt, wenn sie dort zu den von ihr vertriebenen Kuschelengeln ausführt: „Ich sollte ein Kuschelengelwerden! … Doch das war gar nicht so einfach, denn jeder Mensch hatte eine andere Vorstellung von einem Kuschelengel“ (vgl. unter http://www.kuschelengel.com/meine_Geschichte.htm). Dass sich die Vorstellungen der Verbraucher über das, was einen Kuschelengel letztlich ausmacht, individuell unterscheiden, steht dabei der Eignung der angemeldeten Marke, zur Beschreibung wesentlicher Produktmerkmale dienen zu können, nicht entgegen.
Kuschelengel können in den unterschiedlichsten Zusammenhängen Verwendung finden und werden aus verschiedenen Materialien gefertigt, wie beispielsweise aus Keramik, Holz oder textilen Stoffen. Die Markenstelle hat deshalb die Anmeldung völlig zu Recht nicht nur für die Warenkategorie „Puppen“, sondern für alle insoweit in Frage kommenden Produkte zurückgewiesen. Die Bezeichnung „Kuschelengel“ hebt somit für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor. Aus diesem Grund steht der angemeldeten Marke ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendbarkeit für alle Mitbewerber und damit der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.



