Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.
Neben den gesetzlich normierten Schutzrechten wie dem Urheberrecht, den Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern gibt es auch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG. Nach der Änderung des UWG im Jahr 2004 ist dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut in § 3, 4 Nr. 9a UWG geregelt. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vom Gesetzgeber im Gesetz kodifiziert.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz können begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat.
1. Wettbewerbliche Eigenheit
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind.
Ergänzend ist bei der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden kann.
2. Bekanntheit
Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Denn für eine Herkunftstäuschung ist bereits begrifflich erforderlich, dass dem Verkehr ein Original bekannt ist.
Im Ergebnis bietet der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eine gute Möglichkeit, Mitbewerbern das Nachahmen von Produkten zu erschweren. Die Voraussetzungen sind aber enger als bei registrierten Schutzrechten oder dem Urheberrecht. Daher sollten diese Aspekte bei den Überlegungen, wie die eigenen Ideen/Produkte vor der Übernahme durch die Konkurrenz geschützt werden können, nur zur Abrundung berücksichtigt werden. Wesentlich ist der Aufbau von effektiven Schutzrechten. Dafür empfehlen wir die Nutzung der gesetzlich normierten Design-Schutzrechte, aber auch des Gebrauchsmusterschutzes und von Patenten. Registrierte Schutzrechte ermöglichen zudem in einem Verletzungsprozess eine leichtere Beweisführung.
Für den Fall, dass ein Mitbewerber sich mit seinen Produkten zu nah an den eigenen Waren bewegt, die Schutzrechte ausgelaufen sind oder nicht im ausreichenden Maße aufgebaut wurden, kann für den Angriff auf das Wettbewerbsrecht zurückgegriffen werden.
Sollte dagegen ein Mitbewerber auf Grundlage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes abmahnen, ist ausführlich zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gegeben sind oder eventuell eine zulässige Nachahmung vorliegt und es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung handelt.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Ideen frei sind und übernommen werden dürfen. Für eine nicht angreifbare Nachahmung ist es wesentlich, dass die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und – unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung – der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen.
Schlagwörter:Eigenheit, ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz, Herkunftstäuschung, Schutzrechte
