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Schmunzeln über Gegner

Manchmal kann das Lesen eines gegnerischen Schriftsatzes auch ein amüsantes Unterfangen sein. So ging es mir bei dem nachfolgenden Schreiben eines Kollegen(!) an das Gericht, welches ich im Rahmen einer Terminvertretung lesen durfte. Im Übrigen war der Kollege dann auch im Termin und die Kammer, insbesondere der Vorsitzende musste einige Male sich der Ernsthaftigkeit des Vortrages vergewissern. Das Beobachten der beiden anderen Richter war ebenfalls ein Vergnügen, da sich diese regelmäßig das Lachen verkneifen mussten.

“erhebe ich namens und kraft anliegender Vollmacht des Antragsgegners
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 5.2.2009 . Ich bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der ich beantragen werde zu erkennen:
1. Die einstweilige Verfügung vom 5.2.2009 wird aufgehoben,
2. Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 31.1.2009 .wird zurückgewiesen .
3. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweillgen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Begründung:
Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits waren unterschiedliche Auffassungen darüber, wie konkret die von dem Antragsgegner zu verwendende Widerrufsrechtsbelehrungl zu gestalten ist. Insoweit kann auf den außergerichtlichen Schriftverkehr verwiesen werden. Der Antragssteller meinte, diese müsse insofern „idiotensicher” formuliert werden, als nur auf die Monatsfrist und nicht auch auf die durchaus in bestimmten Fallkonstellationen mögliche Zweiwochenfrist verwiesen wird. Der Antragsteller meint nämlich, das Differenzierungsvermögen des durchschnittlichen „e-bay” Käufers tendiere gegen Null. Damit hat er vielleicht gar nicht so ganz Unrecht.

Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Der Tenor der einstwelligen Verfügung ist nämlich völlig absurd, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und verletzt den Antragsgegner in seiner durch das Grundgesetz (Art. 2 GG) gewährleisteten Gewerbefreiheit.

Ihm wurde ja untersagt, Kosmetikartikel im Internet anzubieten und dabei die gesetzlich vorgeschriebene „Widerrufs”- belehrung zu, erteilen.

Das ist ja nun wirklich hanebüchener Unfug. Daß die Richter wie auch schon der gegnerische Anwalt etwas ganz anderes meinten, nämlich, der Antragsgegner solle es unterlassen, im Internet Kosmetikartikel zu vertreiben, ohne ;hierbei zugleich eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsrechtsbelehrung zu erteilen, hilft dem Antragsgegner nicht weiter. Es ist nicht seine Aufgabe, sich wohlwollend- liebevoll in die Gedankenwelt sich verhaspelnder Richter und Anwälte hineinzuversetzen und deren Worte verbessernd auszulegen, nach dem Motto „was hat der Richter denn wohl gemeint?“ Nein ihm muß gesagt werden, was er zu tun
und zu lassen hat, und zwar eindeutig.
Nimmt man die hier angefochtene einstweilige Verfügung wörtlich 4, so darf der. Antragsgegner die streitgegenständlichen Kosmetikartikel gar nicht mehr vertreiben, auch dann nicht, wenn er eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsrechtsbelehrung erteilt. Daß für ein solches generelles Verbot keine Rechtsgrundlage besteht, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Antragsgegner soll
ja nicht generell am Verkauf von Kosmetika gehindert werden. Er soll ja nur dazu angehalten werden, eine korrekte Widerrufsrechtsbelehrung zu erteilen.

Gleichwohl ist die einstweilige Verfügung, die ein generelles Verbot enthält, zunächst prozessual wirksam und. muß entsprechend angefochten werden.
Aber die völlige Entziehung der Gewerbefreiheit durch die hier angefochtene einstweilige Verfügung ist noch lange nicht alles.
Der Antragsgegner wird dazu aufgefordert, das Recht zu brechen! Ihm wird ja untersagt, gegenüber den Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebene ”Widerrufsbelehrung” zu erteilen. Er soll also entweder gar keine entsprechende Belehrung erteilen oder zumindest eine solche, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Auf jeden Fall soll er sich also, nicht an das Gesetz halten und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Belehrung erteilen.
Dies ist ein Gipfelpunkt von Gedankenlosigkeit.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass hier eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muß, um die von dem Gericht verursachte Verwirrung zu.

1 Das Gesetz selbst spricht irreführend von „Widerruifsbelehrung”. Dies ist natürlich Unfug. Belehrt werden soll ja nicht über den Widerruf,. sondern über. Das :Recht zum Widerruf.. .
2 Näheres hierzu im außergerichtlichen Schriftverkehr, auf den verwiesen wird.
3 Vergl. zu diesem unsinnigen Begriff bereits Fußnote 1..
4 Und was sonst soll der Antragsgegner tun?
5 Hier wohl gar nicht gemeintes, aber das ist irrelevant, da der Wortlaut der einstweiligen Verfügung maßgeblich ist”

Fraglich ist, ob es für den Gegner ein Vergnügen war, sich von diesem Kollegen vertreten zu lassen.

Achja noch einen Nachtrag, trotz ausdrücklichem Hinweis des Richters, dass noch eine Abschlusserklärung erforderlich ist, um weitere „sinnlose“ Kosten zu vermeiden, hat es der Kollege nur geschafft, folgendes zu schreiben:

„Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt und bitte noch um eine Bestätigung per mail, daß Sie dieses Schreiben erhalten haben.“

Schade

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