Das Bundespatentgericht musste in einer Beschwerdesache ( (29 W (pat) 65/08)) kĂŒrzlich ĂŒber die EintragungsfĂ€higkeit der Bezeichnung des âHey!â entscheiden. Der Anmelder wollte die Marke in den Klassen 09 (BildtrĂ€ger und CD), Klasse 16 (Druckereierzeugnisse), Klasse 25 (Bekleidung) Klasse 28 (Spielzeug) sowie Klasse 41 (Filmproduktion) und Klasse 42 (Beratung und Erstellung von Webseiten) anmelden. Dies lehnte aber die Markenstelle ab. Dabei verwies das Markenamt in seinen beiden ablehnenden Entscheidungen auf das Fehlen der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die PrĂŒfer haben jeweils dahingehend argumentiert, dass es sich bei dem Wort “hey” um einen allgemein verstĂ€ndlichen und gebrĂ€uchlichen Zuruf handelt, mit dem man Aufmerksamkeit zu erregen versuche. Da solche Zurufe in der Werbung ĂŒblich sind und hĂ€ufig verwendet werden, um blickfangmĂ€Ăig auf ein bestimmtes Angebot hinzuweisen und Interesse bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu wecken.
Diese Sichtweise wurde nun vom angerufenen Bundespatentgericht bestĂ€tigt. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist nach stĂ€ndiger Rechtsprechung die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel fĂŒr die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenĂŒber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die notwenige Unterscheidungskraft fehlt auch, wenn es sich bei der Bezeichnung um ein gebrĂ€uchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Dabei verwiesen die Richter beispielsweise auf die Entscheidung âYesâ GRUR 1999, 1089, 1091.
Der Ausdruck “hey” kommt besonders hĂ€ufig in der Jugendsprache vor und zwar in den Bedeutungen:
- Zuruf, mit dem man Aufmerksamkeit zu erregen sucht
- Ausruf, der Empörung, Erstaunen, Abwehr u. Ă€. ausdrĂŒckt
- GruĂformel: Wie gehtÂŽs?
Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Begriff “Hey” zusammen mit einem Ausrufezeichen daher kein Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung sehen, sondern lediglich eine allgemeine Kundenansprache, eine GruĂformel bzw. einen Zuruf, der die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lenken soll und damit wie eine werbliche Anpreisung wirkt. Selbst wenn der Ausdruck “hey” nicht als gelĂ€ufiges “Werbewort” nachweisbar ist, ist der Verkehr – auch auf den betreffenden Waren- und Dienstleistungsgebieten – an die Verwendung von allgemeinen, das Kaufinteresse erregenden Aufforderungen oder GruĂformeln, die hĂ€ufig mit Ausrufezeichen verbunden sind, in der Werbung gewöhnt. Der Verkehr wird derartige Aufforderungen oder GruĂformeln im Zusammenhang mit den angebotenen Waren/Dienstleistungen nur als eine freundliche Ansprache werten, mit der ein freundliches Klima geschaffen, die Abnahmebereitschaft geweckt und damit die Waren/Dienstleistungen letztlich werbemĂ€Ăig angepriesen werden sollen.
Dieses VerstĂ€ndnis vollzieht sich unabhĂ€ngig davon, ob ein Ausdruck dem Publikum aus der Werbung bereits gelĂ€ufig ist. Eine Verwendung in der Werbung kann zwar ein Indiz dafĂŒr sein, dass ein Begriff nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird; sie stellt aber keine zwingende Voraussetzung hierfĂŒr dar. Generell einen Verwendungsnachweis zu verlangen in dem Sinne, dass eine ZurĂŒckweisung von Werbeschlagworten erst bei nachweisbarer vorheriger Verwendung zulĂ€ssig sein soll, wĂŒrde letztlich bedeuten, dass der erstmalige Verwender einer als Werbeschlagwort zu verstehenden Bezeichnung diese fĂŒr sich monopolisieren dĂŒrfte, obwohl der Verkehr hierin kein Betriebskennzeichen sieht.
Im Ergebnis bestĂ€tigt das BPatG die Sicht der Markenstelle, dass der Bezeichnung âhey!â in den angemeldeten Klassen die erforderlicher Unterscheidungskraft fehlt.
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