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Werbung war zu konfus

In dem vom OLG Köln nach der Beschwerde des Antragsstellers zu entscheidenen Sachverhalt standen sich zwei Parteien gegenüber, die Wettbewerber auf dem Markt für Kosmetikartikel sind. Dabei wollte der Antragssteller der Antragsgegnerin eine Werbung untersagen, in der diese ihr Produkt “P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment-Creme” mit dem folgendem Text bewirbt:

“Ein unabhängiges Labor hat die Feuchtigkeitswirkung einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet und eine P.-Creme hat alle übertroffen. Die neue P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment Creme spendet intensiv und nachweislich länger Feuchtigkeit als alle Produkte im Test – sogar als 150 Euro Cremes. P..”

Die Werbung wird in einem Fernsehspot umgesetzt die während der Text “einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet” gesprochen wird, auf dem Bildschirm eingeblendet: “24h Feuchtigkeitstest gegen die teuersten 100 Euro-Cremes der führenden Prestige-Marken exklusive Internet-Verkäufe”.

Während das Landgericht Köln die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung noch verneinte, haben die Richter des OLG die Auffassung des Antragsstellers bestätigt, da die Werbeaussage des Mitbewerbers zu abstrakt ist und es dem Verbraucher nicht möglich ist, den dargestellt Vergleich ohne weiteres nachzuvollziehen.

Das Gericht führt kurz noch einmal die Voraussetzungen dafür auf, eine Werbung als vergleichend im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG und Art. 2 lit c der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung einzuordnen und kommt zum Ergebnis, dass die angegriffene Werbung diese erfüllt.

Nach diesen Vorschriften ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Ein mittelbarer, den Mitbewerber oder seine Produkte erkennbar machender Bezug liegt vor, wenn der Durchschnittsverbraucher die vom Vergleich betroffenen Mitbewerber oder deren Produkte konkret als die erkennen kann, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Nicht erforderlich ist es, dass ein einziger Mitbewerber erkennbar gemacht wird.

Die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin behauptet, dass ihr Produkt besser sei als
konkrete, nämlich die getesteten, Produkte von Mitbewerbern. Zwar sind diese nicht einzeln benannt. Wenn der Test, was er in Anspruch nimmt, seriös sein will, muss – wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht – die Auswahl der getesteten Produkte jedoch nachvollziehbar sein und zumindest diejenigen Produkte umfassen, die als Marktführer in dem Preissegment bekannt sind.

Nachdem das Gericht die Werbung als vergleichend eingestuft hat, muss bei deren Verwendung darauf geachtet werden, dass sich die Werbung insbesondere auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es bei der angegriffenen Werbung daran.

Der Europäische Gerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom EuGH 19.09.2006 – C-356/04, wie folgt formuliert:

„ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen”

Das Gericht weist daher darauf hin, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Verbraucher eine Stelle zu nennen, bei der er die Grunddaten des Vergleichs hätte in Erfahrung bringen können. Das hätte zum Beispiel durch einen Hinweis auf eine diese Informationen enthaltende Internetseite geschehen können. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan; vielmehr sind die Einzelheiten des Tests und seine Ergebnisse der Öffentlichkeit überhaupt nicht zugänglich. Kurz wird seitens des Gerichtes noch klargestellt, dass die erforderliche Informationspflicht nicht unangemessen ist und verbietet aus den vorgenannten Gründen die beanstandete Werbung.

Grundsätzlich ist das Verbot der vergleichenden Werbung zwar aufgehoben, aber die Vorrausetzungen für die Umsetzung in der Praxis sind bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Verfahren gewesen und wir empfehlen, diese vor Verwendung anwaltlich prüfen zu lassen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.

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