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Ladenpreis ist immernoch abmahnbar

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes “Ladenpreis“ als Bezugsgröße für einen Vergleichspreis eingehen, denn uns haben allein in letzten zwei Wochen 4 Abmahnungen zu diesem Thema erreicht.

Dabei stützen sich die Abmahnungen immer auf eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom 20.08.2007. In diesem Verfahren hat die Wettbewerbszentrale einen Händler abgemahnt, der auf der Internetplattform Ebay Jeans der Marke Replay angeboten hatte. Dabei wurden die Jeans damit beworben, dass der Ladenpreis 94,00 € beträgt. Da der Händler keine strafbewähre Unterlassungserklärung abgab, musste sich das LG Berlin im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung mit dem Sachverhalt befassen. Dabei meinten die Richter, dass die Antragsgegner irreführend in Bezug auf die Preisbemessung geworben hat. Dabei stützten Sie ihre Entscheidung auf den Umstand, dass die Bezeichnung Ladenpreis mehrdeutig sei, denn der Verbraucher kann nicht erkennen, ob sich die Angabe auf einen ehemaligen vom Verwender selber beworben Preis bezieht oder auf einen vom Hersteller empfohlenen Preis (UVP) bzw. einen in der Branche durchschnittlich verlangten Preis oder einen allgemeinen Marktpreis. Aufgrund dieser Unklarheit hätte der Händler nach Ansicht des Gerichtes klar hervorheben müssen, auf welchen konkreten Preis sich die Angabe „Ladenpreis“ bezieht.

„Die Angabe des „Ladenpreises“ ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch geeignet, generell bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Gerade Schnäppchenjäger bei eBay sind darauf aus, hochwertige Produkte für wenig Geld zu ersteigern. Dies ist das Grundprinzip von eBay. Die durch die ohne klarstellende Zusätze zur Anpreisung „Ladenpreis 94,00 €“ hervorgerufene Fehlvorstellung über den Wert und die Preisbemessung der Hose, also für die Marktentscheidung wichtige Faktoren, ist wettbewerblich erheblich, da sie für die Mehrzahl der interessierten Verbraucher kaufentscheidend sein wird.”

Aus den vorgenannten Gründen sollte bei der Verwendung des Begriffes „Ladenpreis“ große Sorgfalt an den Tag gelegt werden und mindestens angegeben werden, woher der Ladenpreis stammt, wer und wo dieser zuvor benutzt wurde. Dabei kann insbesondere auf die Abkürzung „UVP“ zurückgegriffen werden, denn hinsichtlich deren Verwendung hat der BGH zwischenzeitlich klargestellt, dass diese nicht wettbewerbswidrig ist. Sollte sich der Händler nicht sicher sein, ob er eine korrekte Bezugsgröße zum Ladenpreis hat, empfehlen wir darauf eher zu verzichten, um keine Abmahnung zu riskieren.

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