Vor dem LG München I wurde heute über einen Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen den englischen Verleger der Zeitschrift „Zeitzeugen“ verhandelt und weitgehend zurückgewiesen.
Der Verleger hatte begonnen, seine Zeitschrift mit Nachdrucken verschiedener Zeitungen aus den Jahren 1933 bis 1945 zu veröffentlichen. Dabei wurde die Publikation so gestaltet, dass sich auf den Mantelseiten Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen geschichtlichen Ereignis befanden, welches als Thema der Ausgabe mit Mittelpunkt stand. Auf den übrigen Seiten wurden Nachdrucke verschiedener Zeitungen aus der Zeit des Ereignisses mit Artikeln zu genau diesem Thema abgedruckt. Dabei wurden teilweise Nachdrucke der Zeitungen „Angriff“, dessen Herausgeber Joseph Goebbels war, und des „Völkischen Beobachters“ unter dem Herausgeber Adolf Hitler verwendet.
Der Freistaat Bayern wollte das weitere Erscheinen der „Zeitzeugen“ verhindern und hatte per einstweiliger Verfügung beim Landgericht München I beantragt, die ersten beiden Ausgaben der „Zeitungszeugen“ aus dem Januar 2009, aber auch etwaige weitere Ausgaben zu verbieten. Die Argumentation des Freistaates zielte dabei darauf ab, dass er als Rechtsnachfolger des NS-Verlages Eher Inhaber aller Urheber- und Verlagsrechte der Verlagsprodukte „Der Angriff“ und „Völkischer Beobachter” sowie der Urheberrechte von Adolf Hitler sei.
Dem folgten die Richter allerding nicht, sondern sie sind der Meinung:
„Der Freistaat Bayern hat keine urheberrechtlichen Ansprüche, mit denen er den Neudruck und die Verbreitung der Zeitungen „Völkischer Beobachter“ und „Der Angriff“ aus den Jahren 1933 – 1938 verbieten kann. Den „Herausgebern“ Hitler und Goebbels kommt – so die Richter der 21. Zivilkammer – mangels eigener schöpferischer Leistung kein Urheberrecht zu. Soweit dem Eher-Verlag selbst nach damaligem Recht Urheberrechte zukamen, sind diese 70 Jahre nach Erstveröffentlichung der jeweiligen Zeitungen und damit für die Jahrgänge 1933 – 1938 abgelaufen. Auch Rechte an einzelnen Artikeln konnte der Freistaat Bayern nicht nachweisen: In den meisten Fällen enthalten die Artikel keine Verfasserangabe und sind daher ebenfalls für die Jahrgänge 1933 – 1938 abgelaufen. Soweit die Artikel mit Verfasserangaben versehen sind, war nicht zu klären, ob der Verlag jeweils das Recht erworben hatte, den Artikel über siebzig Jahre nach Veröffentlichung noch einmal nachzudrucken.“
Nur bezüglich des Nachdruckens von Artikeln aus den Jahren 1939 – 1945, gaben die Richter dem – insoweit vorbeugenden – Verbotsbegehren des Freistaates statt.
Insoweit konnte der Verleger nicht mit dem Argument überzeugen, dass er im Rahmen eigener wissenschaftlicher Publikationen zitiere. Der Nachdruck ganzer Zeitungen – so befand das Landgericht – gehe allerdings angesichts des „dünnen“ Zeitungsmantels unter dem Gesichtspunkt des Zitatrechts zu weit.



