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Markenrecht

Archplan nicht schutzfÀhig

03.17.09 | Comment?

Das Bundespatengericht hat die Entscheidung des DPMA bestĂ€tigt, dass der Bezeichnung „Archplan“ jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Amt begrĂŒndete die Entscheidung damit, dass der Bestandteil “Arch” die AbkĂŒrzung fĂŒr “Architekt” oder “Architektur” und der weitere Bestandteil “Plan” in sich selbst verstĂ€ndlich sei und somit der Begriff mit “Architekturplan” zu ĂŒbersetzen ist und damit aus sich heraus verstĂ€ndlich und glatt beschreibend ist.

Auch der Bildbestandteil der Marke begrĂŒnde keine Unterscheidungskraft. Der Fettdruck des Bestandteils “PLAN” reiche nicht aus, um den Eindruck eines auffallend hervortretenden graphischen Elementes zu erwecken, welches sich der Verkehr als Herkunftshinweis einprĂ€gen könnte. Der Fettdruck bewirke lediglich eine optische Trennung der zwei Bestandteile der Wortzusammenstellung und verhindere somit ein wirkliches ZusammenfĂŒgen der Begriffe “ARCH” und “PLAN” zu einem neuen Kunstwort.

Diesen Argumenten hat sich das Bundespatentgericht angeschlossen und dabei folgende AusfĂŒhrungen in den Beschluss aufgenommen:

„Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine ZusammenfĂŒgung der Begriffe “ARCH” und “PLAN”, was schon durch die unterschiedliche grafische Gestaltung dieser beiden Bestandteile ohne weiteres erkennbar ist. Bei “ARCH” handelt es sich um eine lexikalisch nachweisbare und gebrĂ€uchliche (vgl. DUDEN, Das Wörterbuch der AbkĂŒrzungen, S. 43) AbkĂŒrzung fĂŒr “Architekt” oder “Architektur”. Soweit “ARCH” auch als AbkĂŒrzung fĂŒr eine Reihe weiterer Begriffe dienen kann (vgl. DUDEN a. a. O.) ist ein entsprechendes VerstĂ€ndnis in Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen nicht nahe gelegt. Einem VerstĂ€ndnis von “ARCH” als AbkĂŒrzung wirkt dabei auch nicht der fehlende AbkĂŒrzungspunkt entgegen, da eine solche Schreibweise nicht unĂŒblich ist und auch zunehmend – vor allem in Internetdomains – Verbreitung findet.“

Auch bezĂŒglich des Bestandteile „Plan“ sah das Gericht einen ĂŒberwiegend beschreibenden Charakter gegeben, da im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen die naheliegende Bedeutung wie folgt zusehen ist “Entwurf in Form einer Zeichnung oder grafischen Darstellung, in dem festgelegt ist, wie etwas, was geschaffen oder getan werden soll, aussehen bzw. durchgefĂŒhrt werden soll”.

Angesichts dieses klaren und ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der angemeldeten Begriffskombination drĂ€ngt sich in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ein sachbezogenes VerstĂ€ndnis der Begriffskombination in dem Sinne auf, dass diese der Fertigung und/oder Erstellung eines Architektur- bzw. Architektenplans dienen oder auch unter Verwendung bzw. auf Grundlage eines solchen Plans erbracht werden; sie vermittelt hingegen nicht den Eindruck einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung. Dies gilt auch in Bezug auf die beanspruchten “Dienst- und Werkleistungen von Ingenieuren”, welche ohne weiteres auch den Bereich der Architektur umfassen können.

Die Richter betonten aber auch, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfĂŒr wĂ€re aber, dass ein merklicher und schutzbegrĂŒndender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.

Auch die EinschĂ€tzung des DPMA bezĂŒglich der grafischen Ausgestaltung bestĂ€tigte das Gericht und lehnte im Ergebnis die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA ab.

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