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ACHKARRER CASTELLO täuscht nicht

Von einem Mitbewerber wurde der Antrag auf Löschung der Marke “ACHKARRER CASTELLO” gestellt, da er der Ansicht war, diese wäre entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG eingetragen wurden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich bei der angegriffenen Marke um eine Phantasiebezeichnung, die den Eindruck einer Weinlage in der Ortschaft „Achkarren“ erwecke und deshalb geeignet sei, das Publikum über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen, die unter den im Warenverzeichnis der Marke enthaltenen Oberbegriff fielen, zu täuschen.

Dieser Ansicht folgte das Bundespatentgericht nicht und stellte klar:

1. Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durch-schnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar.
2. Neben der räumlichen Anordnung, der Schriftart und der Schriftgröße der einzelnen Bestandteile sind für die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher irrtümlich eine – tat-sächlich nicht existierende – Lagebezeichnung annimmt, auch alle weiteren Umstände, die für ihn ohne gedankliche Analyse der Marke unmittelbar ersichtlich sind, wie z. B. die Art, der Begriffsgehalt und die sprachliche Herkunft des an die Ortsangabe ange-fügten weiteren Wortes, von Bedeutung.
3. Die Bezeichnung “ACHKARRER CASTELLO” ist nicht geeignet, den Eindruck einer Scheinlagebezeichnung zu erwecken und deshalb auch nicht geeignet, das Publikum über die Qualität oder andere für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften von Weinen, Schaumweinen und anderen alkoholischen Getränken zu täuschen, da es in Achkarren eine – wenn auch ähnlich lautende – Lage gibt, von der die Weine stammen können. Allein ein möglicher Irrtum über den tatsächlichen Namen der Lage stellt keine i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr dar.

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