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TDI keine Marke

Volkswagen hat im Jahr 1998 die Gemeinschaftsmarke „TDI“ für die folgenden Klassen angemeldet:

  • Klasse 4: „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorentreibstoffe“;
  • Klasse 7: „Motoren (soweit in Klasse 7 enthalten); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (soweit in Klasse 7 enthalten)“;
  • Klasse 37: „Reparaturwesen; insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Motoren einschließlich Pannenhilfe (Reparatur von Motoren im Rahmen der Pannenhilfe)

Bereits der erste Prüfer wies die Anmeldung zurück und verwies darauf, das der Verkehr die Abkürzung TDI als Hinweis auf „Turbo Diesel Injection“ verstehe und daher die Unterscheidungskraft fehle bzw. ein Freihaltebedürfnis besteht. Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin Beschwerde und erreichte eine Aufhebung der Entscheidung. Allerdings führte dies nicht zur Registrierung der Marke, denn auch der zweite Prüfer lehnte die Anmeldung ab.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos, denn die Beschwerdekammer des HABM bestätigte die Ablehnung mit folgender Begründung:

„die Anmeldemarke im Hinblick auf Landfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) eine klare und bestimmte Aussage über die Merkmale des Motors enthalte, da sie auf die Ausdrücke „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ hinweise. Die Beschwerdekammer stellte klar, dass sich der beschreibende Gehalt nicht nur auf Automobile beziehe, sondern auf Motoren im Allgemeinen. Es spiele keine Rolle, ob die Abkürzung „TDI“ bereits für die Beschreibung dieser Merkmale verwendet werde; es sei ausreichend, dass sie für eine beschreibende Verwendung geeignet sei.“

Volkswagen wollte es aber bei dieser Entscheidung nicht belassen und klagte beim EugH gegen die Ablehnung der Eintragung seiner Marke.

Doch das Gericht folgte der Argumentation des HABM und verwehrte die Eintragung der Marke „TDI“ ebenfalls in seiner Entscheidung vom 28.01.2009 (Volkswagen/HABM Az.: T-174/07)).

“Es ist daher festzustellen, dass die Anmeldemarke für alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.”

Die Begründung des Gerichtes stützt sich darauf, dass die Bezeichnung „TDI“ für die Begriffe „Turbo Direct Injection“ oder „Turbo Diesel Injection“ stehen und diese einen bestimmten Typ von Motoren im Allgemeinen, unabhängig von der Kategorie von Fahrzeugen beschreiben, in die
diese Motoren eingebaut sind.

Im Ergebnis bestätigt das Gericht zudem, dass sich dieser beschreibende Charakter für den angesprochenen Verkehrskreis auch für die angemeldeten Waren / Dienstleistungen ergibt. Daher mangelt es der Bezeichnung an Unterscheidungskraft und es besteht ein dringendes Interesse der Öffentlichkeit daran, die Bezeichnung auch für die hier zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen freizuhalten.

Es erstaunt etwas, dass Volkswagen diese Marke versucht hat anzumelden, denn es gab bereits ein Urteil zu der Bezeichnung „TDI“ vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM (TDI) (T-16/02, Slg. 2003, II-5167). Auch wenn in dieser Entscheidung Waren betroffen waren, die noch mehr in Beziehung zu dem Begriff TDI stehen, wie ihn der angesprochene Verkehrskreis kennt, konnte der Entscheidung der Umfang der absoluten Schutzhindernisse bereits damals entnommen werden.

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