Immer wieder gibt es Diskussionen im Zusammenhang mit dem Streitwert bei einer Abmahnung bzw. eine Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht. Hier in Berlin kann im Zusammenhang mit Onlineauftritten oder Ebay-Angeboten durchschnittlich von einem Wert in Höhe von 2.500,00 Euro je Verstoß ausgegangen werden, wenn es sich um klassische Fehler im Zusammenhang mit Impressum und Widerrufsbelehrung und AGB handelt. Dies wird anscheinend auch von anderen Gerichten ähnlich gesehen, den wie das Landgericht Bochum jetzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 323/08) entschied betrüg der Streitwert 20.000 Euro. In diesem Verfahren hatte es ein Online-Händler geschafft 6 Fehler in seine Angebote bzw. in seinem Ebay-Shop einzubauen.
Der Tenor der Verfügung untersagte es dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und dabei
a) ohne eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und insbesondere ohne über ein Widerrufsrecht, die Widerrufsform, die Widerrufsfrist, den Fristbeginn zum Widerruf und zum Wertersatz nach einem Widerruf zu belehren
b) über ein Rückgaberecht zu belehren
c) wie folgt zu belehren: “Sie können die erhaltene Ware innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben.”
d) wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.”
e) wie folgt zu belehren: “Die Rücksendung erfolgt auf jeden Fall auf Kosten und Risiko des Käufers.”
f) ohne im Angebot bei angebotenem Auslandversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode.
Ähnlich sieht es wohl auch das LG Detmod (Az. 8 O 1/09), denn dieses hatte bei 7 Verstößen einen Streitwert von 30.000,00 Euro festgelegt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Gegenstandswert der Abmahnung jeweils höher ausfällt, denn die Gerichte nehmen für den Streitwert der Einstweiligen Verfügung regelmäßig 2/3 des Hauptsachewertes.
Teilweise werden diese Werte als zu hoch betrachtet und sie würden den Wert der Angelegenheiten nicht wiederspiegeln, insbesondere kleiner Shops würden dabei benachteiligt. Nicht berücksichtigt wird bei dieser Betrachtung aber, dass es jedem Shopbetreiber möglich ist, sich vorab zu informieren. Es gibt Vorlagen zu diesem Thema, so z.B. auf vorlagen.de und viele Kanzleien (auch wir www.f-200.com) bieten zwischenzeitlich Servicepakte zu günstigen Konditionen zur Überprüfung des Shops an.
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