In einem Widerspruchsverfahren war die Red Bull GmbH gegen eine neue Markenanmeldung vor dem Europäischen Markenamt (HABM) vorgegangen und bekam nun Recht. Der jüngeren Marke wurde aufgrund der Verwechslungsgefahr die Eintragung verwehrt.
Gegenüber standen sich dabei die folgenden Marken:
Red Bull


Zumindest in den Klassen 29 und 30 lag hinsichtlich der beanspruchten Waren bei beiden Marken Identität vor.
Daher kam es für die Entscheidung auf die Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen an. Hierzuführt das Amt aus:
Die beiden Marken stimmen im zweiten Wort der Bezeichnung überein, während das erste Wort unterschiedlich ist. Dieser Unterschied wird aber dadurch relativiert, dass es sich bei beiden Worten um eine Farbe handelt.
Hinsichtlich des Schriftbildes sieht das HABM nur eine geringe Verwechslungsgefahr und in Bezug auf die Phonetik beider Marken wird diese Gefahr mit einem mittleren Risiko bewertet.
Inhaltlich wird insbesondere für die englisch sprechende Öffentlichkeit aber eine höhere Ähnlichkeit begründet, da der konzeptionelle Aufbau „Farbe“/“Bulle“ identisch ist.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wird die Verwechslungsgefahr (LOC) festgestellt, indem die Marken hinsichtlich ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit verglichen werden. Der
Vergleich “muss auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken unter Berücksichtigung ihrer unterscheidenden und dominierenden Elemente hervorrufen“.
Für seine Beurteilung stellt das HABM auf einen durchschnittlich gut-informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ab. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass dieser Verbraucher die Marken regelmäßig nicht direkt neben einander wahrnimmt, sondern seine Wahrnehmung sich auf sein unvollständiges Bild im Gedächtnis beschränkt.
Im Ergebnis sieht das HABM den schriftbildlichen und phonetischen Unterschieden aber mehr schriftbildlichen, phonetischen und inhaltlichen Ähnlichkeiten gegenüber stehen, so dass es die Verwechslungsgefahr bejaht. Dies insbesondere da die von der jüngeren Marke beanspruchten Marken identisch sind.
Auf Grund dieser Entscheidung wird die Eintragung der jüngeren Marke „Golden Bull“ zurückgewiesen.



