In seiner Entscheidung vom 10.6.2008 (Az 33 W (pat) 115/06) hat das Bundespatengericht einen mich überraschenden Beschluss gefasst. Zu entscheiden war über den Widerspruch einer äteren Marke gegen eine neu eingetragene Marke:
Das BPatG hat der Beschwerde der Widerspruchsmarke stattgegeben und eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das Gericht führt klarstellend aus, das Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstän-de des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamtein-druck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt.
Nach Auffassung des Senats hat der Bestandteil „RABE“ bzw. „RAABE“ in den Marken jedoch zumindest eine jeweils selbstständig kennzeichnende Funktion, so dass (in klanglicher Hinsicht) Verwechslungen nach dem Gesamteindruck der Marken nicht ausgeschlossen werden können. Zwar ist von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder aber darin zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung aufweist.
Eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung hat der Bestandteil „RABE“ bzw. „RAABE“ in beiden Marken. Dies liegt bei der Widerspruchsmarke auf der Hand, denn dort ist der Bestandteil „RAABE“ zum einen schon nach seiner Stellung und Schriftgröße optisch völlig übergeordnet und stellt damit erkennbar das alleinige Markenschlagwort dar. Zum anderen weisen die weiteren Wörter „NACH-SCHLAGEN“ und „FINDEN“ einen deutlich beschreibenden Begriffsinhalt auf, da sie auf das hinweisen, was die Dienstleistungen letztlich ermöglichen sollen, näm-lich eine Suchfunktion mit Sucherfolg. Auch von daher kommt ihnen innerhalb der Gesamtmarke keine eigentliche Kennzeichnungsfunktion zu. Der als Familien-name erkennbare und damit normal kennzeichnungskräftige Bestandteil „RAABE“ weist somit nicht nur eine selbstständig kennzeichnende Stellung auf, sondern prägt den Gesamteindruck der angegriffenen Marke sogar allein.
Vorliegend sind deutliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass auch die jüngere Marke bei der klanglichen Benennung vorrangig allein mit dem Wort „RABE“ wiedergegeben wird. Dieses stellt innerhalb des unschwer als Internetadresse erkennbaren Wortbestandteils „WWW.RABE.COM“ die Sub-Level-Domain und damit den eigentlich individualisierenden Teil einer Internetadresse da.
Wird also der Bestandteil „RABE“ innerhalb der gesamten Internetadresse als der maßgebende Bestandteil erkannt, so liegt es für den Verkehr nahe, den Bild- und den Wortbestandteil als aufeinander bezogen anzusehen, d. h. „RABE“ als begriffliche Wiederholung des Bildbestandteils und umgekehrt. Dies gilt angesichts der werbeüblichen Verfremdungen in comicartigen Darstellungen von Menschen oder Tieren selbst dann, wenn der hier dargestellte Vogel, etwa wegen seiner Schnabelform oder der Kappe, naturwissenschaftlich nicht der Vogelart Rabe entspricht. Für den zur bequemlichen Verkürzung von Kombinationsmarken mit mehreren Be-standteilen neigenden Verkehr liegt es daher nahe, die Gesamtmarke bei der klanglichen Wiedergabe (etwa bei z. B. fernmündlichen Erkundigungen über die Angebote verschiedener Softwareentwicklungsunternehmen oder Empfehlungen im Gespräch) einfach mit dem Wort „RABE“ zu benennen und auf diese Weise so-wohl den Bildbestandteil als auch gleichzeitig den einzig individualisierenden Be-standteil der Internetadresse, mithin die Gesamtmarke, kurz und treffend zu bezeichnen.
Schlagwörter:Beschluss, BPatG, Marke, Widerspruch
