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Made in Germany nur wenn Made in Germany

Seitens des von der Wettbewerbszentrale angegriffenen Unternehmen wurde in einem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ abgebildet. Wie in dem Verfahren unstreitig geblieben ist, werden diese Messer nicht in Deutschland, sondern im Ausland im Wege der Lohnfertigung produzier werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass in der Angabe „Germany“ eine geographische Herkunftsangabe liegt. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“, dass Deutschland das Herstellerland sei, „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen’ – als Qualitätsprodukte gelten …“. Angesichts der Fertigung im Ausland dürften die Produkte nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

Aufgrund des Urteils muss der Hersteller nun entweder die mit „Germany“ beworbenen Produkte tatsächlich anstatt in Fernost in Deutschland herstellen lassen oder aber er darf den Aufdruck „Germany“ nicht mehr auf die Messer aufbringen und auch sonst nicht mit „Germany“ für die im Ausland gefertigten Produkte werben. Andernfalls drohen ihm ein Bußgeld bis zu 250.000 Euro wie dies in solchen wettbewerbsrechtlichen Verfahren regelmäßig angedroht wird.

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