Bereits in der Vergangenheit wurde darüber berichtet, dass die Firma Psion an dem zwischenzeitlich sehr bekannten und rege genutzten Begriff „netbook“ für kleinere Notebooks Markenrechte anmeldet. Nun hat Google auch darauf reagiert und sperrt diesen Begriff als Adword in seinem Werbedienst.

Unstreitig ist Psion Inhaber einer Gemeinschaftswortmarke mit der Bezeichnung „netbook“ (Registernummer 000428250), diese wurde am 09 Dezember 1996 angemeldet und zwischenzeitlich auch verlängert. Der Schutzumfang der Marke umfasst auch die Klasse 09 und dort:

„Computer, elektronische Apparate und Instrumente zur Verarbeitung, Speicherung, Bewegung oder Anzeige von Daten; in Klasse 9 enthaltene Apparate zur Verwendung mit Computern; Teile und Bestandteile, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind, für alle vorstehend genannten Waren; Computerprogramme; Magnetplatten und Magnetkarten, alle für Computer; Magnetdatenträger mit gespeicherten Programmen oder Daten für Computer.“

Grundsätzlich sind von dieser Beschreibung auch die heute unter diesem Namen verkauften Geräte erfasst, so dass eine Markenverletzung beider Verwendung im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich unter dem Begriff „netbooks“ bekannten kleinen Notebooks vorliegen wird. In dieser derzeitig häufigen Verwendung des Begriffes für eine bestimmte Art von Laptops liegt für den Markeninhaber aber auch n Problem, denn es besteht das akute Problem, dass sich die Bezeichnung als Gattungsbegriff etabliert und dann würde der Markenschutz verloren gehen.
Eine Marke kann auf Antrag beim Harmonisierungsamt oder im Rahmen eines Verletzungsprozesses für verfallen erklärt werden, wenn:

„wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist“.

Einem Gattungsbegriff muss einer gebräuchlichen Bezeichnung gleichgesetzt werden. Aus diesem Grund ist es verständlich, dass Psion gegen die Verwendung seiner Marke vorgeht. Der Markeninhaber hat ein großes Interesse einer Verwässerung bzw. die Entwicklung zu einem Gattungsbegriff zu vermeiden.

Aber in diesem Fall kommt ein weiteres Problem hinzu, denn wie sich aus der Berichterstattung ergibt, gibt es zumindest Zweifel ob der Markeninhaber Psion die Marke auch ausreichend benutzt hat. Um die Monopolisierung von Bezeichnungen nur auf tatsächlich genutzte Marken zu beschränken, muss der Inhaber, die Marke auch verwenden. Dabei wird es dann kritisch, wenn die Verwendung über einen Zeitraum von 5 Jahren unterbleibt. (Artikel 50 Absatz 1 GMV) Dies soll bei Psion wohl der Fall sein, wird aber sicher im Rahmen eines Verfahrens überprüft werden.

Würde dies bestätigt werden, würde die Marke gelöscht und Psion könnte keine Ansprüche mehr geltend machen. Bis dahin muss erst einmal davon ausgegangen werden, dass die Marke Bestand hat.

Aus diesem empfehlen wir mit der Bezeichnung beim Verkauf oder der Werbung für die Produkte vorsichtig zu sein.

Das Verhalten von Google ist auch nachvollziehbar, denn aufgrund der Rechtsprechung verschiedener Länder, ist der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet Marken zu schützen, wenn er Kenntnis von Verletzungshandlungen mit Hilfe seiner Tools Kenntnis erlangt. Dieser Pflicht kommt google durch die Sperrung des Markenbegriffes nach.

Interessant ist vielleicht noch, dass auch andere große Computerhersteller bereits versuchen auf den Zug aufzuspringen, so hat Fujtsu Siemens eine Marke mit der Bezeichnung „AMILO NETBOOK“ angemeldet und anscheinend wurde seitens Psion dagegen kein Widerspruch eingelegt. Möglicherweise betreibt die Firma kein Markenmonitoring.

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