Fragen zu Ihrer Marke: 030 200 50 720

BGH Termine

Der BGH hat in einer Presserklärung über kommende Termine informiert. Im Zusammenhang mit gewerblichem Rechtsschutz sind folgende Verhandlungstermine von Interesse.

Verhandlungstermin: 5. Februar 2009
I ZR 191/05
LG Köln – 28 O 416/02 – Entscheidung vom 26. November 2003
OLG Köln – 6 U 172/03 – Entscheidung vom 28. Oktober 2005

Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif. Dabei handelt es sich um die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten. Diese werden auf europäischer Ebene in eine europäische Datenbank eingestellt und von dort durch das Rechenzentrum der OFD Karlsruhe an die Klägerin weitergegeben. Die Daten werden im Wesentlichen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerin bietet den elektronischen Zolltarif online an. Daneben vertreibt sie die Daten mit einigen Besonderheiten in der Darstellung auf einer CD-ROM. Die Beklagten vertreiben unter der Bezeichnung “BOS” ein Außenhandels-Informations-System, das ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte als Herstellerin der Datenbank und begehrt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit zugesprochen, als sie auf das Auslesen von Daten aus der CD-ROM “Tarife”, einen Abgleich der Daten und den Vertrieb der auf der Grundlage eines Datenabgleichs hergestellten CD-ROM gestützt wird. Die CD-ROM “Tarife” sei eine Datenbank i. S. von § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG, deren Herstellerin die Klägerin sei. Diese Daten hätten die Beklagten auf die Festplatte ihres Computers übertragen und somit gemäß § 87b UrhG vervielfältigt. Der Umstand, dass die Daten nach § 5 UrhG nicht schutzfähig seien, stehe einer Verurteilung nicht entgegen.

Verhandlungstermin: 5. Februar 2009
I ZR 215/06
LG Leipzig – 5 O 4371/05 – Entscheidung vom 12. Mai 2006
OLG Dresden – 14 U 1070/06 – Entscheidung vom 28. November 2006
und
I ZR 216/06
LG Leipzig – 5 O 4391/05- Entscheidung vom 12. Mai 2006
OLG Dresden – 14 U 1071/06 – Entscheidung vom 28. November 2006
und
I ZR 175/07
LG Leipzig – 5 O 2123/06- Entscheidung vom 9. Mai 2007
OLG Dresden – 14 U 801/07 – Entscheidung vom 9. Oktober 2007

Es handelt sich um drei Parallelverfahren. Die Klägerinnen sind private Fernsehsender. Die Beklagten bieten im Internet einen Videorekorder an, der es ermöglicht, Fernsehsendungen auf einem von den Beklagten im Internet zur Verfügung gestellten persönlichen Videorekorder aufzuzeichnen und zeitversetzt auf dem eigenen PC anzusehen. Dabei empfangen die Beklagten die Sendesignale mittels eigener Vorrichtungen. Entscheidet sich ein Kunde für eine bestimmte Sendung, wird diese in digitalisierter Fassung auf einem diesem Kunden individuell zugewiesenen Speicherplatz auf einem Server der Beklagten gespeichert. Von dort kann nur dieser Kunde die von ihm aufgezeichnete Sendung zu einem Zeitpunkt seiner Wahl abrufen. Die Klägerinnen sehen darin einen Verstoß gegen ihr Senderecht und begehren Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Landgericht und Berufungsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Beklagten würden in das Senderecht der Klägerinnen eingreifen. Nicht der Endnutzer, sondern die Beklagten seien Hersteller der Vervielfältigungen, so dass die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht eingreife. Mangels Unentgeltlichkeit könnten sich die Beklagten auch nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG berufen. Zudem wurden die Verurteilungen in den Verfahren I ZR 215/06 und I ZR 216/06 auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt, da die Beklagten mangels eines hinreichenden Altersverifikationssystems die Bestimmungen des Jugendschutzes verletzten.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2009
KZR 39/06
LG Mannheim – Urteil vom 12.September 2002 – 7 O 35/02
OLG Karlsruhe – Urteil vom 13. Dezember 2006 – 6 U 174/02

Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard
Die Koninklije Philips Elektronics N.V. (fortan: Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CD-R und CD-RW) grundlegenden Patents. Sie hat hieran zahlreichen Unternehmen eine Lizenz auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt.
Die Beklagten haben CD-R und CD-RW hergestellt und vertrieben, ohne zuvor bei Philips eine entsprechende Lizenz genommen zu haben. Sie sind deshalb vom Landgericht und Oberlandesgericht wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Der Einwand der Beklagten, die von Philips geforderten Lizenzgebühren seien diskriminierend und eindeutig überhöht, hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Zwar unterliege die Lizenzierungspraxis von Philips der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB), weil es sich bei dem Klagepatent nach Darstellung von Philips um ein Grundlagenpatent handele, welches jeder Hersteller handelsüblicher CD-R oder CD-RW zwangsläufig benutzen müsse. Ein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung könne auch darin liegen, dass der Marktbeherrscher die gewünschte Leistung nur zu unangemessenen Bedingungen bereitstellt. Philips habe aber nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Beklagten auch nicht unbillig behindert. Im Patentverletzungsprozess liege es beim Lizenzsucher, dem Patentinhaber ein konkretes Vertragsangebot zu unterbreiten, welches dieser nicht ohne Kartellverstoß ablehnen könne, weil gegenüber dessen Bedingungen jegliche Änderung zu Gunsten des Patentinhabers unangemessen wäre. Diesen Anforderungen habe das Lizenzangebot der Beklagten nicht genügt.

Der Rechtsstreit gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, sich zu der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage zu äußern, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Patentinhabers darauf berufen kann, ihm stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zu.
Verhandlungstermin: 10. Februar 2009
KVR 67/07
Bundeskartellamt – , Beschluss vom 13.1.2006 – B 8-113/03-1
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 4.10.2007 – VI-2 Kart 1/06 (V)
WuW/E DER 2197

Kartellrechtliche Zulässigkeit langfristiger Gaslieferverträge
Die E.ON Ruhrgas AG (im folgenden: E.ON Ruhrgas) ist das mit Abstand größte Gasversorgungsunternehmen in Deutschland. Als Ferngasunternehmen importiert sie Gas aus Russland und anderen europäischen Gasförderländern und liefert dieses an die als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen, in der Regel Stadtwerke. Ein großer Teil dieser Gaslieferverträge war über den gesamten oder nahezu den gesamten Jahresbedarf des Gaskunden und über eine Laufzeit von mehr als vier Jahren, teilweise bis zu 15 Jahren, geschlossen.

Das Bundeskartellamt hat hierin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht gesehen. Langfristige Gaslieferverträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Stadtwerke gedeckt werde, führten zu einer Abschottung des Marktes und damit zu einer spürbaren Behinderung des Wettbewerbs. Das Bundeskartellamt hat E.ON Ruhrgas aufgegeben, diese Praxis abzustellen. Darüber hinaus hat es Vorgaben für den Abschluss künftiger Gaslieferverträge gemacht. Danach darf die Laufzeit nicht über zwei Jahre hinausgehen, wenn durch den Vertrag mehr als 80 Prozent des tatsächlichen Vertriebsbedarfs des Kunden gedeckt werden. Bei einer Bedarfsdeckung zwischen 50 und 80 Prozent beträgt die zulässige Laufzeit bis zu vier Jahre.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde von E.ON Ruhrgas ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich E.ON Ruhrgas insbesondere gegen das Verbot, Verträge miteinander zu kombinieren, die nach dem Mengen-Laufzeit-Gerüst des Kartellamts für sich genommen zulässig sind. Nach der vom Oberlandesgericht bestätigten Verfügung des Bundeskartellamts darf E.ON Ruhrgas – wenn beispielsweise schon ein Vierjahresvertrag über 80 Prozent des Vertriebsbedarfs eines Regional- und Ortsgasunternehmens besteht – kein Angebot über die freie Teilmenge von 20 Prozent abgeben. Dieses “Wettbewerbsbeteiligungsverbot” – so macht E.ON Ruhrgas geltend – sei mit den Zielen des Kartellrechts unvereinbar und wirke sich zum Schaden der Endverbraucher aus.
Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Verbot langfristiger Gesamtbedarfdeckungsverträge im Einzelfall sei unverhältnismäßig, weil durch einen einzelnen Vertrag noch keine kartellrechtlich missbilligte Marktabschottung bewirkt werde. Das Kartellamt habe E.ON Ruhrgas allenfalls untersagen dürfen, erneut ein Netz marktabschottender Verträge zu errichten.

Außerdem sei die Verfügung des Kartellamts nicht hinreichend bestimmt, weil zur Berechnung der zulässigen Lieferquote auf den – im vorhinein wegen witterungsbedingter und konjunktureller Schwankungen nicht zuverlässig prognostizierbaren – tatsächlichen Vertriebsbedarf des Gaskunden im Vertragszeitraum abgestellt werde. Hierdurch werde E.ON Ruhrgas ein unnötiges Risiko aufgebürdet, ungewollt gegen die Verfügung zu verstoßen; außerdem könne es zu Versorgungsengpässen kommen, wenn E.ON Ruhrgas das Lieferkontingent schon erschöpft habe.

Der Kartellsenat verhandelt am 10. Februar 2009 über die Rechtsbeschwerde von E.ON Ruhrgas. Von der angegriffenen Verfügung des Kartellamts sind nur Verträge zwischen E.ON Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen betroffen. Bezugsverträge auf der Importstufe, also mit den Erdgasproduzenten, bleiben hiervon unberührt.

Verhandlungstermin: 17. Februar 2009
VI ZR 75/08
LG Berlin – 27 O 85/07 – Urteil vom 8. Mai 2007
KG Berlin – 10 U 166/07 – Urteil vom 11. 2. 2008

Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift “das neue” einen Artikel, der sich mit der damaligen Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen und ihrem jetzigen Ehemann befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: “So verliebt in Paris” und “Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet”. Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten auf einer privaten Reise zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Verlag sein Ziel einer Klageabweisung weiter. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Veröffentlichung der Bilder aufgrund eines ausreichenden Informationsinteresses gerechtfertigt war.

Verhandlungstermin: 19. Februar 2009
I ZR 135/06
LG Hamburg – 315 O 136/04 – Entscheidung vom 26. Mai 2005
OLG Hamburg – 5 U 87/05 – Entscheidung vom 5. Juli 2006

Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen im Bereich der Ausstattung Dritter mit Hard- und Software tätig und verwendet seit 2001 das Unternehmensschlagwort ahd. Im Internet tritt sie unter der homepage www.hellwegdata.de auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat eine Vielzahl von Domainnamen registrieren lassen, die ihr u. a. zur entgeltlichen Überlassung an Dritte im Rahmen eines branchenübergreifenden Internetportals dienen. Sie ist seit 1997 Inhaberin der streitgegenständlichen Internet-Domain ahd.de. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Klägerin verfüge aus ihrer als Firmenschlagwort verwendeten Geschäftsbezeichnung ahd über bessere Zeichenrechte. Die Beklagten hätten für ihre Internet-Domain www.ahd.de eine Priorität frühestens ab September 2002 erworben, da erst ab diesem Zeitpunkt Inhalte über diese Domain verfügbar gewesen seien.

Verhandlungstermin: 3. März 2009
KZR 8/07
LG Köln – Urteil vom 28. Oktober 2005 – 81 O (Kart) 200/04
OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. Dezember 2006 – VI – U (Kart) 36/05

Weitergabe von Einkaufsvorteilen an Franchisenehmer?
Am 3. März 2009 verhandelt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs erneut über die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Fanchisegeber die von ihm bei seinen Lieferanten ausgehandelten Einkaufsvorteile an den Franchisenehmer weitergeben muss.

Die Klägerin betrieb als Franchisenehmerin der beklagten Gesellschaft einen Baumarkt in Gangelt. Die Beklagte vertreibt Bau- und Heimwerkerprodukte im sogenannten dualen Vertriebssystem. Dazu führt sie etwa 275 Baumarktfilialen unter der Bezeichnung “Praktiker” als Eigenbetriebe (Regiebetriebe). Darüber hinaus unterhält sie Franchisebeziehungen mit etwa 20 Franchisenehmern, die Baumärkte, zumeist unter der Bezeichnung “extra Bau & Hobby Markt” oder “TopBau-Center Baumarkt”, betreiben. Der Franchisevertrag zwischen den Parteien sieht u. a. vor, “bestmögliche Einkaufskonditionen bei den Lieferanten” zu erzielen.

Der Beklagten werden bei dem zentralen Einkauf von Baumarktartikeln Einkaufsvorteile (Rabatte, Boni) eingeräumt, die sie nur teilweise an ihre Franchisenehmer weitergibt. Die Klägerin hält das für unzulässig und hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die nicht an sie weitergeleiteten Einkaufsvorteile und auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch genommen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision macht die Klägerin u. a. geltend, die Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile ergebe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus den vertraglichen Regelungen des Franchisevertrags.

Der Kartellsenat hat in einem Kartellverwaltungsverfahren am 11.11.2008 (KVR 17/08) entschieden, dass es grundsätzlich keine unbillige Behinderung i.S. des § 20 GWB darstellt, wenn der Franchisegeber Einkaufsvorteile, die ihm bei dem zentralen Einkauf gewährt werden, nicht an die Franchisenehmer weiterleitet. Deshalb kann von Bedeutung sein, ob sich aus dem Vertrag der Parteien eine solche Pflicht herleiten lässt.

Verhandlungstermin: 10. März 2009
VI ZR 261/07
LG Berlin – Entscheidung vom 1. März 2007 – 27 O 1203/06
KG Berlin – Entscheidung vom 28. September 2007 – 9 U 93/07

Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Betrag beschäftigte sich u. a. mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u. a. in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bewerten – durchweg positiv – sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt, zugelassen. Der Rechtsstreit wirft u. a. die Frage auf, ob die Zulässigkeit von Bild- und Textveröffentlichung nach gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist.

Verhandlungstermin: 11. März 2009
I ZR 8/07
LG Hamburg – 324 O 868/05 – Entscheidung vom 9. Juni 2006
OLG Hamburg – 7 U 90/06 – Entscheidung vom 5. Dezember 2006

Der Kläger ist der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf der Titelseite einer Ausgabe der von ihr verlegten Rätselzeitschrift “SUPERillu, Sonderheft Rätsel und Quiz” sein Bildnis ohne seine Einwilligung vor dem Hintergrund eines Kreuzworträtsels veröffentlicht hat. In einer kleingedruckten Bildunterschrift wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem Fernsehquiz gezeigt habe, wie spannend ein Quiz sein könne. Ein redaktioneller Beitrag über den Kläger befindet sich nicht in dem Heft. Der Kläger begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Die Positionierung der Abbildung des Klägers bezwecke zwar die Verbesserung des Absatzes des Heftes. Zugleich enthalte jedoch die Titelseite in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Dies sei durch die Pressefreiheit geschützt. Unerheblich sei der Umstand, dass der Wortbeitrag von äußerst geringem Informationswert sei.

Verkündungstermin: 11. März 2009
(Verhandlungstermin: 27. November 2008)
I ZR 114/06
LG Frankfurt – 2-03 O 15/04 – Entscheidung vom 28. Juli 2005
OLG Frankfurt – 11 U 45/05 – Entscheidung vom 16. Mai 2006

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der auch in Deutschland geschützten IR-Marke “Cartier”. Die Klägerin zu 2 handelt mit “Cartier”-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe “Mahango” entwickelt. Der Beklagte ist bei ebay registriert. Unter seinem Account wurde ein Halsband “Art Cartier” angeboten. Die Klägerin zu 1 sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Modellreihe “Mahango”. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Angebot nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingestellt worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide aus, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine Pflicht, die Angebote seiner Frau auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Verhandlungstermin: 26. März 2009
I ZR 213/06
LG Karlsruhe – 14 O 70/05 – Entscheidung vom 22. Juni 2005
OLG Karlsruhe – 6 U 140/05 – Entscheidung vom 29. November 2006

Die Beklagte produziert und vertreibt das verschreibungspflichtige und patengeschützte Arzneimittel “Sortis”, das zur Behandlung der primären Hypercholesterinämie zugelassen ist. Das Arzneimittel enthält den Wirkstoff Atorvastatin, der die HMG-CoA-Reduktase hemmt und so das LDL-Cholesterin senkt. Am 20. Juli 2004 beschloss der zuständige Ausschuss, die Arzneimittelrichtlinien um eine Festbetragsgruppe mit HMG-CoA-Reduktasehemmern zu ergänzen. Daraufhin setzten die Spitzenverbände gemäß § 35 Abs. 3 SGB V für die genannte Gruppe einen Festbetrag fest. Die Beklagte lehnte es in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für “Sortis” auf den von den Kassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Dies stieß bei politischen Entscheidungsträgern auf Kritik, die auch Gegenstand der Medienberichterstattung war. Daraufhin ließ die Beklagte eine Zeitungsanzeige mit dem Titel “Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?” veröffentlichen. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält dies für eine nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und begehrt Unterlassung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten lediglich wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung verurteilt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Pflichthinweis nicht gut lesbar sei. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG liege nicht vor, da die Werbung im konkreten Fall durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sei.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit Ihren Rechtsmitteln.

Verhandlungstermin: 22. April 2009
I ZR 5/07
LG München – 7 O 20693/03- Entscheidung vom 13. April 2006
OLG München – 29 U 3271/06 – Entscheidung vom 16. November 2006

Die Klägerin möchte einen Tonträger (CD) mit zwölf Musiktiteln, deren Interpret der Musiker Xavier Naidoo ist, herstellen und verbreiten. Die Klägerin hat bei der Beklagten, der GEMA, einen “Lizenzantrag Tonträger-Verbreitung an das Publikum zum persönlichen Gebrauch” vom 3. Juli 2003 eingereicht, der die jeweiligen Original-Werktitel, deren Komponisten, Textdichter und Musikverlage aufführt. Die Beklagte teilte mit, dass ihr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung/Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts keine Rechte übertragen worden seien. Im konkretren Fall ginge es um Fragen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Nebenintervenient Xavier Naidoo ist der Auffassung, die beabsichtigte Vervielfältigung verletze sein Urheberpersönlichkeitsrecht, da er der beabsichtigten Veröffentlichung in Deutschland nie zugestimmt habe. Die Klägerin begehrt die Erteilung der beantragten Lizenz.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall mit Rücksicht auf entgegenstehende berechtigte Interessen der Verwertungsgesellschaft und/oder des Berechtigten aufgehoben sein.

Verhandlungstermin: 30. April 2009
I ZR 42/07
LG Frankfurt – 6 O 452/05 – Entscheidung vom 26. Juli 2006
OLG Frankfurt – 11 U 40/06 (Kart) – Entscheidung vom 13. Februar 2007

Die Beklagte betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse. Sie errechnet den Börsenindex DAX und ist Inhaberin der Wortmarke “DAX”, eingetragen u. a. für “Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Bank”. Die Beklagte ist eine Großbank. Sie vertreibt Indexzertifikate, deren Wertentwicklung an die Entwicklung des Börsenindex DAX gekoppelt ist. Auf den Emissionsprospekten verwendet sie die Bezeichnung “DAX”. Die Parteien haben im Jahr 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem die Beklagte der Klägerin gegen Entgelt das Recht einräumte, dort näher spezifizierte Finanzinstrumente, die sich auf die im Vertrag genannten Indizes beziehen, unter Benutzung der betreffenden Marke auszugeben und zu vertreiben. Die Parteien beendeten den Vertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2006. Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass die Beklagte ihr nicht untersagen kann, Anlageprodukte auf den Markt zu bringen, deren Wert von der Entwicklung des DAX abhängt und dabei die Bezugsgröße mit DAX zu bezeichnen. Die Beklagte beantragt widerklagend Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Widerklage nur hinsichtlich einer konkreten Nutzung des Zeichens “DAX” stattgegeben. Die Beklagte könne der Klägerin weder aus Markenrecht noch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verbieten, beim Vertrieb von indexbezogenen Wertpapieren den als Bezugsgröße bestimmten Index konkret mit dem betreffenden Markennamen zu benennen.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009
I ZR 109/06)
LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005
OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke “ROSE”, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag “rose” verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes “rose” als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Verhandlungstermin: 18. Juni 2009
I ZR 230/06
LG München – 7 O 25199/04 – Entscheidung vom 15. Dezember 2005
OLG München – 29 U 1728/06 – Entscheidung vom 14. Dezember 2006
und
I ZR 38/07
LG München – 21 O 24780/04 – Entscheidung vom 20. November 2005
OLG München – 6 U 5649/06 – Entscheidung vom 8. Februar 2007
und
I ZR 39/07
LG München – 21 O 25198/04 – Entscheidung vom 10. November 2005
OLG München – 6 U 5747/05 – Entscheidung vom 8. Februar 2007
und
I ZR 40/07
LG München – 21 O 25459/04 – Entscheidung vom 30. November.2005
OLG München – 6 U 5748/05 – Entscheidung vom 8. Februar 2007
und
I ZR 41/07
LG München – 7 O 24552/04 – Entscheidung vom 20. November 2005
OLG München – 6 U 5785/05 – Entscheidung vom 8. Februar 2007

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an Roman-Übersetzungen. Die Klägerinnen übersetzten vereinbarungsgemäß englischsprachige Romane ins Deutsche. Nach den Verträgen waren für die Übersetzungstätigkeit und die Übertragung sämtlicher Rechte Pauschalhonorare i. H. v. ca. 12-17 € pro Manuskriptseite vorgesehen. Die Verträge sahen – außer in den Fällen I ZR 40/07 und I ZR 41/07 – auch eine geringfügige Erfolgsbeteiligung im Falle sehr hoher Verkaufszahlen vor. Die hiernach geschuldete Vergütung, die unstreitig üblich ist, haben die beklagten Verlage bezahlt. Die Klägerinnen halten die Vergütungsvereinbarung für unangemessenen und verlangen von den Beklagten, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen.

Die Vorinstanzen haben den Klagen zu einem Teil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf weitergehende Teilhabe an den Verkaufserlösen gemäß § 32 UrhG dem Grunde nach anerkannt. Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen für die gesamte Dauer der Schutzfrist erweise sich die gewählte Vergütung ungeachtet der Üblichkeit als nicht angemessen.
Verhandlungstermin: 16. Juli 2009
I ZR 140/07
LG Hamburg – 416 O 339/06 – Entscheidung vom 16. Januar 2007
OLG Hamburg – 5 U 10/07 – Entscheidung vom 25. Juli 2007
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Elektronikprodukte. Die Beklagte bewarb Waren ihres Sortiments unter der Preissuchmaschine www.froogle.de, ohne die Versandkosten anzugeben. Die Klägerin hält dies für irreführend und sieht darin auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV, da es für eine eindeutige Zuordnung der Angabe der Versandkosten nicht ausreiche, dass der Verbraucher über das Anklicken der Warenabbildung auf die Internetseite der Beklagten geführt werde, wo dann die Versandkosten genannt werden.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Sie müsseneingeloggt sein, um einen Kommentar schreiben zu können.

Entscheidungen

Rechtliches / Kontakt

Webpartner

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
Blog Top Liste - by TopBlogs.de
http://www.wikio.de

Anzeige