Das Bundespatentgericht musste kürzlich über einen Löschungsantrag der Marke „JAVA“ entscheiden. Diese Bezeichnung war 1995 vom Markenamt für die Waren „Schokolade, Schokoladewaren“ eingetragen wurden. Im Jahr 2003 wurden jedoch ein Löschungsantrag gestellt, den der Antragssteller darauf abstellte, dass diese Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen wurden sei. Dies bedeutet der Antragssteller war der Meinung, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitze bzw. einem Freihaltebedürfnis unterliege. Insbesondere letzteres begründete er damit, dass die Bezeichnung Java gleichzusetzen sei, mit der gleichnamigen indonesischen Insel. Diese stellt einen nicht unbedeutenden Kakaolieferanten dar und dies sei auch dem unbedarfteren Verbraucher bekannt. Somit würde hier ein geografischer Hinweis der Bezeichnung gegeben sein und dieser bedürfe der Freihaltung.

Das DPMA ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Löschung der Marke veranlasst. Die Begründung des Beschlusses führt auch aus, dass die erforderliche Beziehung zwischen den Waren und dem fraglichen Ort müsse nicht notwendigerweise auf der Herstellung dieser Waren an diesem Ort beruhen, sondern könne sich auch daraus ergeben, dass verwendete Rohstoffe aus diesem Gebiet stammten. Zusätzlich war das Amt der Meinung, dass es bei der Beurteilung der Frage, neben möglichen nur auf die mit der Herstellung und dem Vertrieb von Schokolade befassten Unternehmen, auch auf den Endverbraucher ankomme. Es sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche informierte Verbraucher “JAVA” als Name der betreffenden Insel kenne und wisse, dass diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Schokolade auf die Herkunft des wichtigsten Bestandteils, nämlich Kakao hinweise.

Gegen den Löschungsbeschluss des DPMA hatte die Markeninhaberin Rechtsmittel eingelegt.
Das BPatG hat aber die Auffassung des Amtes bestätigt und das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Die Löschung ist damit rechtskräftigt.

Das Gericht weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass im vorliegenden Fall neben dem Endverbraucher auch die marktrelevanten Unternehmen als beteiligte Verkehrskreise zu berücksichtigen sind. Auch der Europäische Gerichtshof unterscheidet insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, wobei er durch die Wortwahl “und/oder” klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.
Zudem ist auch das BPatG der Auffassung, dass § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur auf geografische Bezeichnungen des Herstellungsortes zu beziehen ist, sondern ebenfalls auf Herkunftsangabe die auf die Herkunft eines wesentlichen Rohstoffes für die betreffenden Waren hinweist.

Die Entscheidung beweist wieder einmal, dass das Amt nicht unfehlbar ist. Ab und zu kommen einem Marken unter, bei denen man sich fragt, ob die heute noch so durch gehen würden. Solange unseren Mandanten keine Gefahr von solchen Marken droht, schmunzele ich nur drüber. Aber aktuell haben wir es gerade mit zwei Marken zu tun, die ich für nicht schutzfähig halte und die unsere Mandanten mehr als ärgern, da haben auch wie einen Löschungsantrag gestellt. Mal sehen wann ich über eine Entscheidung berichten kann.

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