Das Bundespatentgericht hat in einer heute veröffentlichen Eilentscheidung (AZ.: 26 W (pat) 94/06) ausgeführt, dass nicht jede Kombination einer Marke aus Phantasiewort und geografischen Herkunftsangabe geeignet ist, den angesprochenen Verkehrskreis über Herkunft oder Qualität zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Die derzeit bekannten Leitsätze der Entscheidung sind folgende.
1. Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durch-schnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar.
3. Die Bezeichnung “ACHKARRER CASTELLO” ist nicht geeignet, den Eindruck einer Scheinlagebezeichnung zu erwecken und deshalb auch nicht geeignet, das Publikum über die Qualität oder andere für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften von Weinen, Schaumweinen und anderen alkoholischen Getränken zu täuschen, da es in Achkarren eine – wenn auch ähnlich lautende – Lage gibt, von der die Weine stammen können. Allein ein möglicher Irrtum über den tatsächlichen Namen der Lage stellt keine i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr dar.
Es bleibt abzuwarten, wie die Begründung im Einzelnen lautet, damit genauere Anhaltspunkte für eine zukünftige Beurteilung abzuleiten.



