Im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gibt es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Diese dem § 32 ZPO entnommene Regel ist dahingehen zu verstehen, dass jeder Ort an dem die Rechte verletzt werden können in Frage kommt. Bei Delikten im Internet kann das überall sein.
Immer wieder wurde auf die mögliche Missbrauchsgefahr hingewiesen. Ich halte dieses Risiko für überschaubar. Im Gegenteil es erscheint oft hilfreich, Gerichte anrufen zu könne, die regelmäßig mit der Materie beschäftigt sind oder bei denen das Ergebnis einschätzbar ist. Nicht umsonst gibt es im Bereich Presse und Markenrecht eine gewisse Konzentration auf wenige Landgerichte in Deutschland.
Nicht desto trotz scheint das Bundesjustizministerium nun eine Änderung vornehmen zu wollen. Es hat an viele Verbände eine Anfrage zur Stellungnahme versandt und dabei folgende Punkte aufgeworfen.
- Einem Missbrauch, des “fliegenden Gerichtsstandes” nach. § 32 ZPO könnte dadurch begegnet werden, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen der Tatort bzw. Schadensort beliebig ist, oder überall in Deutschland liegen kann, auf konkrete Gerichtsstände verwiesen wird (z.B. am Wohnsitz des Antragstellers oder des Antragsgegners).
Hoffentlich werden die Rechte der Schutzrechtinhaber nicht weiter eingeschränkt und wenigsten der Wohn-/Firmensitz des Antragstellers für den Gerichtsstand herangezogen. Gerade im Urheberrecht wird es dem Rechteinhaber durch viele kleine Entscheidungen des Gesetzgebers immer schwerer gemacht, seine Rechte durchzusetzen. Verbraucherschutz ist das eine aber die Entwertung des geistigen Eigentums muss dem nicht gleichgesetzt werden.
- Im Gesetz könnte bestimmt werden, ab wann eine Dringlichkeit zu verneinen ist, weil der Antragsteller die Verletzung bereits einen längeren Zeitraum hingenommen hat. Eine alternative Regelung könnte darin bestehen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Dringlichkeit zumindest so weit entfällt, dass vor Entscheidung über den Antrag eine Anhörung des Antragsgegners (die schriftlich oder mündlich erfolgen kann) vorzuschreiben ist. Für die gesetzliche Ausgestaltung käme” in ‘beiden Fällen sowohl eine unbedingte Ausschlusses bei Hinnahme einer Rechtsverletzung von mehr als einem bis drei Monaten, als auch ein flexibleres Regelbeispiel oder ein unbestimmter Rechts begriff wie “unverzüglich” in Betracht.
Hier scheint dem Gericht die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte nicht bekannt zu sein, denn bis auf Berlin wird bei den Landgerichten die Dringlichkeit nur angenommen, wenn der Antragsteller maximal 1 Monat nach der Verletzungshandlung den Antrag auf Einstweilige Entscheidung stellt. Das Landgericht Berlin ist etwas großzügiger und lässt 2 Monate zu, was bei aufwendigen Recherchen hilfreich sein kann. Es bedarf keine gesetzliche Regelung hierzu.
- Ferner wird eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Verfügungsgegners; über den zulässigen Rechtsbehelf und ggf. über einen Anwaltszwang erwogen.
Das wäre sicher hilfreich, denn oft reagieren die Verletzter gar nicht, nicht auf die Abmahnung und auch nicht auf die Einstweilige Verfügung. Aber es macht sich anscheinend eh die Meinung breit, bei mir ist nix zu holen, dann kann ich auch die Rechte Anderer Verletzen wie ich will.
Interessant ist der Zeitrahmen, den das BMJ vorgibt, denn die Verbände haben nun bis zum
zum 31. Januar 2009 (!) Zeit sich zu. Es kann also noch dauern, bis sich tatsächlich etwas ändert.



