Wie das Amtsgericht Bielefeld in seiner Entscheidung vom 20.08.2008 (Az.: 20.08.2008) entschieden hat, kann der Verbraucher seine ihm bei Fernabsatzverträgen zustehenden Rechte (Widerruf- / Rückgaberecht) verwirken.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer sein Widerrufsrecht zwar rechtzeitig gegenüber dem Verkäufer erklärt, dann aber mit der Rücksendung der Ware über 5 Monate gewartet. Der Verkäufer hatte ihm mitgeteilt, dass er die übersande Paketmarke verwende soll, dem war der Käufer aber nicht nachgekommen.
Das Gericht erklärte, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, die gekaufte Ware zeitnah zurückzusenden oder mit dem Verkäufer Kontakt auszunehmen, falls es bei der Rücksendung Probleme gibt.
In dem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.



