Das Bundespatengericht hatte sich in drei ähnlichen Fällen mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichnungen:
- „Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist“ ,
- „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN„ und
- “Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit”
eintragungsfähig ist und hat dabei in Fortführung seiner bisherigen Rechtsauffassung die Eintragung gem. § 8 Absatz 1 und 2 MarkenG abgelehnt.
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die vorliegend angemeldete Wortfolge – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln.
Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist.
Das Gericht entschied auf Grundlage dieser Grundsätze, dass die Markenstelle die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit zutreffender Begründung verneint hat. Bei der angemeldeten Wortfolge steht der werbend beschreibende Sinngehalt im Sinne einer auf das Dienstleistungsangebot bezogenen Qualitätsanpreisung mit dem konkreten Hinweis auf eine „optimale Teamleistung“ des Leistungserbringers derart im Vordergrund, dass der Verkehr schon deshalb darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Soweit die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Verkehr im Zusammenhang mit der angemeldeten Wortfolge angeboten werden, ergibt sich hinreichend deutlich eine Werbeaussage dahingehend, dass „jeder weiß, was wann zu tun ist und was nicht zu tun ist“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anbieter der jeweiligen Dienstleistung über ein Team von Personen verfügt, die optimal zusammenarbeiten, d. h. die genau wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben, um den Erfolg der jeweiligen Dienstleistung zu sichern bzw. nicht durch fehlerhaftes Handeln zu gefährden. Gerade bei komplexeren Dienstleistungen kann es auf ein solches gutes Zusammenspiel eines Teams ankommen. Da sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen auch komplexer Natur sein können, kann diese Aussage auch im Zusammenhang mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen eine Rolle spielen. Dies gilt auch für die Dienstleistung „Rechtsberatung und -vertretung“, weil inzwischen auch im Rechtsberatungsbereich Teamleistungen eine wichtige Rolle spielen können, wenn es um komplexe Angelegenheiten geht, zu deren Lösung mehrere Spezialisten benötigt werden (z. B. bei gesellschafts- und steuerrechtlicher Problemstellungen im internationalen Zusammenhang).



